Tatbestand
Die Kläger streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen Zeitraum (August 2010 bis Februar 2011), in dem zwischenzeitlich zurückgeforderte Unterhaltsvorschussleistungen
als Einkommen angerechnet wurden.
Die im Jahre 1976 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 00.00.2005 geborener Sohn (Kläger zu 2)) standen als Bedarfsgemeinschaft
im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Sie erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von
Einkommen ua in Form von Unterhalt für den Kläger zu 2) in Höhe von 117,00 EUR. Mit Bescheid vom 20.01.2010 bewilligte die
Beigeladene der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) i.H.v. 133,00 EUR monatlich für den Kläger zu 2). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für
die UVG-Leistungen teilte die Klägerin zu 1) der Beigeladenen im Januar 2011 mit, dass sie seit dem 17.08.2010 verheiratet sei. Daraufhin
hob die Beigeladene den o.a. Bewilligungsbescheid durch Bescheid vom 22.02.2011 mit Wirkung zum 17.08.2010 auf und forderte
die für den Zeitraum vom 17.08.2010 bis zum 28.02.2011 gezahlten Leistungen i.H.v. 860,00 EUR zurück. Zur Begründung führte
sie aus, die Klägerin zu 1) sei ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG und § 6 Abs. 4 UVG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach ihrer Heirat lägen die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr vor. Bei rechtzeitiger Mitteilung ihrer Eheschließung wären die Leistungen ab 17.08.2010
nicht weitergewährt worden. Sie habe aufgrund ihr erteilter schriftlicher Hinweise gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht
gewusst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG nach einer Heirat nicht mehr erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 28.02.2011 übersandte die Klägerin zu 1) den Aufhebungsbescheid der Beigeladenen vom 22.02.2011 dem Beklagten
zur Kenntnis und Prüfung, ob der Erstattungsbetrag i.H.v. 860,00 EUR vom Beklagten übernommen werden könne. Mit Schreiben
vom 15.03.2011 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass die Einkommensberücksichtigung hinsichtlich der Leistungen
nach dem UVG ab März 2011 nicht mehr erfolge. Die Übernahme der vom Jugendamt geforderten Erstattung sehe der Gesetzgeber leider nicht
vor.
Am 25.03.2011 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold
(S 8 AS 61/08), das in einem vergleichbaren Fall entschieden habe, dass die SGB II-Leistungen neu berechnet werden müssten. Die Leistungen für den Kläger zu 2) nach dem UVG seien von Anfang an mit einem Rückforderungsanspruch belastet gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Unterhaltsvorschussleistungen
im Zeitraum vom 17.08.2010 bis zum 28.02.2011 unstreitig tatsächlich ausgezahlt worden seien und damit dem Kläger zu 2) zur
Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätten. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen
habe keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
Die dagegen am 29.07.2011 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 10.12.2014 abgewiesen. Weder hätten die Kläger Anspruch auf eine Änderung der Leistungsbescheide
für den betreffenden Zeitraum, noch könnten sie eine Freistellung von dem Rückforderungsbegehren der Beigeladenen beanspruchen.
Die Voraussetzungen für die einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Änderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide
(§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) seien nicht erfüllt. Im Rahmen der Leistungsbewilligung sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen worden. Der Beklagte habe zu Recht im Zeitraum von August 2010 bis Februar 2011 die Leistungen nach
dem UVG als Einkommen berücksichtigt. Zwar sei anerkannt, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, wenn
sie mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung einhergingen, da in einem solchen Fall kein endgültiger Zuwachs bereiter
Mittel vorliege. Entscheidend sei dabei jedoch, dass die Einnahme bereits bei Zufluss mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet
sei (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R). Der an den Kläger zu 2) gezahlte Unterhaltsvorschuss sei in den Monaten des jeweiligen Zuflusses noch nicht mit einer
Rückzahlungsverpflichtung belastet gewesen. Der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht
aufgehoben gewesen. Die Rückzahlungsverpflichtung sei erst später, nämlich mit Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides
der Beigeladenen vom 22.02.2011 entstanden.
Auch ein Anspruch auf eine Freistellung vom Rückzahlungsbegehren der Beigeladenen bestehe nicht. Insbesondere könnten sich
die Kläger nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Es sei bereits keine Pflichtverletzung auf Seiten
des Beklagten zu erkennen. Die Kläger seien von der Beigeladenen in hinreichendem Umfang über ihre Verpflichtung, eine Änderung
in ihren persönlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen, aufgeklärt worden, so dass es einer (weiteren) Aufklärung durch
den Beklagten nicht bedurft habe. Gegenüber der Aushändigung und Erläuterung des entsprechenden Merkblattes durch die Beigeladene
könne die Klägerin zu 1) nicht unzureichende Sprachkenntnisse geltend machen, da sie die Verständnisschwierigkeiten ihr gegenüber
nicht offen gelegt habe.
Am 14.01.2015 haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG der Korrektur bedürfe. In Fällen, in denen ein Vorgehen gegen die Erstattungsforderung mittels eines Erlassantrags nicht
mehr möglich sei, müsse aus Billigkeitsgründen eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in Höhe des angerechneten Einkommens erfolgen. Andernfalls entstünden nicht zu verantwortende Härtefälle, da dieselbe
Leistung zweimal in Abzug gebracht werde. Jedenfalls hätten die UVG-Leistungen spätestens ab dem 27.01.2011, dem Zeitpunkt der Mitteilung der Klägerin zu 1) über ihre Heirat, oder bereits im
Zeitpunkt der Mitteilung gegenüber dem Beklagten, dessen Kenntnis sich der Beigeladene zurechnen lassen müsse, unter dem Vorbehalt
der Rückforderung gestanden. Stelle man hingegen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides ab, habe die
Bearbeitungsdauer direkten Einfluss auf die Dauer des Zeitraums, in dem aufgrund der zu Unrecht erbrachten UVG-Leistungen zu geringe SGB II-Leistungen gezahlt würden. Darüber hinaus habe die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagte habe
sie nicht darüber informiert, dass diese den Träger der Leistungen nach dem UVG unverzüglich von der Heirat in Kenntnis habe setzen müssen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2010 bis Februar 2011 ohne Anrechnung von Einkommen in Form von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die Kläger von der Rückforderung der Beigeladenen frei zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen; die dort
angeführten Regelungen in §§ 11, 11 a SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBL I 453) entsprechen der materiellen Rechtslage nach Maßgabe des § 11 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung. Das Berufungsvorbringen enthält keine neuen Gesichtspunkte und führt zu keiner
anderen Beurteilung. Insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des BSG im Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R - ist davon auszugehen, dass die Rechtslage für die hier vorliegende Fallkonstellation im Sinne des Beklagten geklärt ist
(vgl BSG aaO [...], Rn 23-25).