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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2016 - 6 AS 389/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Einstweiliger Rechtsschutz Beschwerde des Trägers der Sozialhilfe Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs für griechischen Staatsbürger Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach dem SGB XII Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Feststellung eines verfestigten Aufenthalts in der Bundesrepublik
1. Selbst wenn es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu.
2. Im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts von drei Jahren, die mehrfachen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und fehlende Anhaltspunkte, dass die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat bzw. auch nur vorbereitet, hat der Antragsteller einen bereits verfestigten Aufenthalt.
3. Auch wenn man der Auffassung des BSG nicht folgt und mit Stimmen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch (auch) nach dem SGB XII verneint, hält der Senat es dann im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls auf der Grundlage einer Folgenabwägung für geboten, den Träger der Sozialhilfe zu verpflichten, vorläufige Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 27 Abs. 1
,
SGB XII § 21 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 27.01.2016 S 20 AS 3/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2016 geändert. Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 16.01.2016 bis zum 30.06.2016, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X, C, bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: