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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2016 - 6 AS 842/16
Unwirksamer Beschluss Beschwerde Fehlende Unterschrift
1. Die gegen einen unwirksamen bzw. nicht existenten Beschluss gerichtete Beschwerde ist zur Beseitigung des Scheins einer Entscheidung, die durch eine erteilte Ausfertigung gesetzt und unterhalten wurde, zulässig.
2. Die Nachholung einer fehlenden Unterschrift ist nicht möglich, da das in § 142 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 SGG enthaltene Erfordernis der Unterzeichnung zu den Voraussetzungen gehört, damit ein ohne mündliche Verhandlung ergangener Beschluss überhaupt durch Zustellung an die Beteiligten wirksam werden kann (§ 133 SGG).
Normenkette:
SGG § 133
,
SGG § 142 Abs. 1
,
SGG § 134 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 05.04.2016 S 8 AS 987/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird festgestellt, dass das Verfahren SG Köln - S 8 AS 987/16 ER - nicht durch Beschluss vom 05.04.2016 erledigt wurde und über die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und Prozesskostenhilfe noch keine instanzbeendende Entscheidung vorliegt. Die Entscheidung über die zu erstattenden Kosten auch für das Beschwerdeverfahren bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Entscheidungstext anzeigen: