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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2016 - 7 AS 1045/16
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Verfestigter Aufenthalt
1. Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können.
2. Damit ist die Frage, ob Antragsteller dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen, - ähnlich wie die Frage der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II (vergl. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II) - (lediglich) maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers.
3. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen.
4. Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB II § 44a Abs. 1 S. 7
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.05.2016 S 19 AS 1993/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.05.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 26.04.2016 bis zum 31.10.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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