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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2016 - 7 AS 1055/16
Grundsicherungsleistungen für EU-Ausländer Freizügigkeitsrecht und Bedarfsdeckung Höhe der Unterhaltsgewährung
1. Familienangehörige sind gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU auch die Verwandten in aufsteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihr Ehegatte Unterhalt gewähren.
2. Das Gesetz fordert im Lichte des in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Schutzes der Familie keine ausreichende Unterhaltsgewährung; vielmehr genügt auch eine nicht bedarfsdeckende Unterhaltszahlung.
3. Der Wortlaut der Norm enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterhaltsgewährung nur relevant ist, wenn es sich um einen bedarfsdeckenden Unterhalt handelt.
4. Anders als im Falle des § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU, der für Familienangehörige nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU gilt, ist eine Bedarfsdeckung gerade nicht Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1-5 und Nr. 7
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
EMRK Art. 8 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 28.04.2016 S 49 AS 803/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2016 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 25.02.2016 bis zum 31.08.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, F, beigeordnet.

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