Gründe
Angesichts des Umstands, dass das Sozialgericht den Antragsteller zur sofortigen Auszahlung von 1000 EUR verpflichtet hat,
der hieraus resultierenden besonderen Eilbedürftigkeit und weil lediglich ein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Verfahren
gesichert wird, ohne dem Antragsteller endgültig Rechte abzusprechen, konnte der Senat ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung
des Antragstellers entscheiden. Ohne die Zurückverweisung hätte dem Vollstreckungsschutzantrag des Antragsgegners nach §
199 Abs.
2 SGG sofort stattgegeben werden müssen.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von §
159 SGG eine Zurückverweisung zulässig (Beschluss des Senats vom 03.12.2015 - L 7 AS 2005/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2014 - L 19 AS 1341/14 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.07.2014 - L 3 AS 796/14 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2011 - L 5 KR 202/11 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2009 - L 3 AS 148/09 B ER).
Das Verfahren vor dem Sozialgericht leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift. Das Sozialgericht hat
den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (§
62 SGG) sowie seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§
103 SGG) in gravierender Weise verletzt. Aufgrund dieser Mängel ist nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfangreiche
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig.
Der Antragsgegner hatte vor Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Stellungnahme, was umso schwerer wiegt, als das Sozialgericht
zur Begründung seiner Entscheidung Sachverhaltsunterstellungen zu Lasten des Antragsgegners vorgenommen hat, zu denen diesem
vorher zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Der Umstand, es sei angeblich "gerichtsbekannt,
dass die Antragsgegnerin mit der Arbeit im Rückstand ist", ersetzt die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
im Einzelfall nicht. Mit dem Schriftsatz vom 01.06.2016, den das Sozialgericht aufgrund seiner übereilten Entscheidung nicht
mehr zur Kenntnis genommen hat, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, welche Unterlagen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit
noch erforderlich sind und fehlen.
Das Sozialgericht wird aufklären müssen, ob die Behauptung des Antragsgegners bezüglich einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers
im Verwaltungsverfahren zutrifft. Falls ja bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Eilverfahrens bzw. der Glaubhaftmachung
eines Anordnungsgrundes iSd §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG. Hält das Sozialgericht den Eilantrag für zulässig und einen Anordnungsgrund für gegeben, wird es aufklären müssen, ob der
Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, wofür die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01.06.2016 erwähnten
Unterlagen beigezogen und ausgewertet werden müssen.
Für die Verpflichtung des Antragsgegners "sofort 1000 EUR an den Antragsteller auszuzahlen" fehlt zudem eine Rechtsgrundlage.
In einem Eilverfahren, das der Sicherung der Rechte des Antragstellers dient, dürfen keine Verpflichtungen ausgesprochen werden,
die nicht auch in einem Hauptsacheverfahren begründet werden könnten.
Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Senat sich unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, des Beschleunigungsgebotes
und der Effektivität des Rechtsschutzes sowie der Einbeziehung der berechtigten Interessen der Antragsteller zur Zurückverweisung
entschieden. Maßgeblich hierfür ist, dass den Beteiligten andernfalls entgegen der gesetzlichen Ausgestaltung des Instanzenzugs
eine Instanz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogen würde, in der ihr Begehren in rechtstaatlicher und prozessordnungsgemäßer
Weise geprüft wird (zu diesem Gesichtspunkt auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2009 - L 3 AS 148/09 B ER).
Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen
(§
159 Abs.
2 SGG).
Der Vollstreckungsschutzantrag des Antragsgegners nach §
199 Abs.
2 SGG hat sich mit der Entscheidung des Senats erledigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).