Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat im Beschluss vom 04.06.2012 zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Eingliederungsvereinbarung
ersetzenden Verwaltungsakt vom 08.05.2012 hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung als Hilfskraft im Bildungszentrum des Handels in Marl vom 15.05.2012 bis 14.11.2012 nach § 16 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angeordnet.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sofern zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein
Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass die Rechtsbehelfe aufschiebende
Wirkung haben (deklaratorischer Beschluss; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
86 b Rn. 15 m.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG]).
Gemäß §
86a Abs.
1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung; nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 Nr. 3 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert
wird, keine aufschiebende Wirkung.
Die Erfolgsaussicht des Antrages beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse
des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen
Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes
auch die Erfolgssaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum
SGG, a.a.O., §
86b Rn. 12c ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse
des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2006 - L 20 B 144/06 AS ER).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ergeben sich entgegen der Einschätzung des SG nicht. Zwar ist dem SG zuzustimmen, dass die hinreichende Bestimmtheit des Angebots der Arbeitsgelegenheit in der Eingliederungsvereinbarung nicht
erfolgte. Denn insoweit ist erforderlich, dass die Art der Arbeit, der zeitliche Umfang, die zeitliche Verteilung sowie die
Höhe der angemessenen Entschädigung für die Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt wird (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R Rn. 30 ff. [...]). Diesen Anforderungen genügt die Eingliederungsvereinbarung vom 08.05.2012 nicht, da als zu verrichtende
Tätigkeit nur die einer "Hilfskraft" genannt wird. Sinn und Zweck der an die Bestimmtheit des Angebots der Arbeitsgelegenheit
zu stellenden Anforderungen ist es, sicherzustellen, dass zum einen der nach der Konzeption des SGB II allein für die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 d SGB II zuständige Grundsicherungsträger den unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit vornimmt. Zum anderen
müssen die Regelungen des Grundsicherungsträgers ausreichend konkret sein, um den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen,
eine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme zu treffen (BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R Rn. 32 [...]). Der Senat kommt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass der vom gleichen Tag wie die Eingliederungsvereinbarung
datierende Zuweisungsbescheid mit Arbeitsplatzbeschreibung vom 08.05.2012 ergänzend heranzuziehen ist. Diese Stellbeschreibung
beinhaltet eine Tätigkeitsbeschreibung, eine Angabe zum zeitlichen Umfang sowie zur Lage der Arbeitszeit und zur Höhe der
Mehraufwandsentschädigung je Stunde.
Hinsichtlich der Frage, ob dem Antragsteller der Nachweis von zwölf Bewerbungen namentlich zuzumuten ist, schließt sich der
Senat der vom SG getroffenen Interessenabwägung an.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Eine Kostenbelastung des Antragsgegners für den Vollstreckungsschutzantrag nach §
199 Abs.
2 SGG kommt im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner den Antrag nach einem rechtlichen Hinweis umgehend für erledigt erklärt
hat, nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).