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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2015 - 7 AS 1321/14
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarische Staatsangehörige Prüfung der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit Gebot der fairen Auslegung von Beteiligtenvorbringen Anspruch auf rechtliches Gehör Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Sinne der Glaubhaftmachung
1. Wenn Antragsteller im Widerspruchsverfahren durch ihren Bevollmächtigten erklären lassen, "über kein anderes Einkommen und über kein nennenswertes Vermögen" zu verfügen, ist hiermit erkennbar gemeint, dass keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu Verfügung stehen und Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs gegeben ist.
2. Bei evtl. Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das SG verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorbringen im Sinne der Glaubhaftmachung zu verifizieren.
Normenkette:
SGG § 62
,
ZPO § 294 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 26.06.2014 S 43 AS 2062/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 wird zurückgewiesen.

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