Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 12.07.2011 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren
zu Unrecht abgelehnt.
Nach §
73a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich
hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein, wie die, ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich
zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von
Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß §
103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
NJW 1991, 413 ff; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 29.06.2009, Az.: L 20 B 6/09 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 9. Auflage 2008, §
73a, Rn. 7 ff; Düring in: Jansen, Kommentar zum
SGG, 3. Auflage 2009, §
73a Rn. 12 m.w.N). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären,
sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BverfG, Entscheidung vom 05.02.2003, Az.: 1 BvL 1526/02, FamRZ 2003, 833; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.aO., § 73 ab, Rn. 7 b m.w.N.); ist die Rechtsauffassung des Antragstellers
vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren (Littmann in: Lüdtke, Kommentar zum
SGG, 3. Auflage 2009, §
73a, Rn. 13 m.w.N.).
Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten im vorliegenden Verfahren nicht zu verneinen. Der Klage kann unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß §
117 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit den Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird das Sozialgericht zu klären haben, ob sich die Klägerin wie von ihr vorgetragen nach Erhalt des Bescheides vom 03.06.2009
an die von ihr als Zeugin benannte für den Beklagten tätige Frau Astrid Müller gewandt hat, diese ihr das Schreiben in Gebärdensprache
erläutert und ihr dann mitgeteilt hat, dass nach Rücksprache mit dem Beklagten die Angelegenheit aufklärt und die Sache erledigt
sei.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).