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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2016 - 7 AS 1645/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erledigtes Klageverfahren Klage auf Auszahlung einer Kaution an den Vermieter Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage Zustimmungsbescheid nach § 22 Abs. 6 SGB II als Bewilligungsbescheid Auslegung des Bescheides über die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes
1. Ein Zustimmungsbescheid nach § 22 Abs. 6 SGB II enthält nach der gesetzlichen Konzeption in der Regel nur den Ausspruch, welche Kosten in welcher Höhe als angemessen und erstattungsfähig anerkannt werden können, ohne selbst bereits einen Bewilligungsbescheid darzustellen. Dies gilt namentlich für die Mietkaution, die als Darlehen erbracht werden soll (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II), weshalb es der Regelung der Darlehensbedingungen in einem Bewilligungsbescheid bedarf. Es können im Einzelfall jedoch Besonderheiten hinzutreten, die eine Auslegung des Zustimmungsbescheides bereits als Bewilligungsbescheid vertretbar erscheinen lassen.
2. Wird die "Gewährung" der Kaution (lediglich) an das "Vorliegen eines vom Mieter unterzeichneten Abtretungsvertrages" geknüpft und lag die Abtretungserklärung vor, durften die Leistungsempfänger der Meinung sein, nunmehr alles Erforderliche getan zu haben, um einen Auszahlungsanspruch auszulösen.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGG § 78
,
SGB II § 22 Abs. 6 S. 3
,
BGB § 133
Vorinstanzen: SG Köln 09.09.2015 S 33 AS 1621/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.09.2015 geändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, C, bewilligt.

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