Abänderung einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG analog
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Grundsicherung bewilligt (Bescheid
vom 04.11.2014). Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Sozialgericht (SG) Duisburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis sowie die Erstattung von Kosten
abgelehnt. Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 04.12.2014 bewilligt.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
hat der Bevollmächtigte vorgetragen, durch die Bewilligung der Grundsicherung während des Eilverfahrens sei "das Verfahren
in der Hauptsache erledigt." Die Beschwerde sei mit Rücksicht darauf, "dass bei einer späteren Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung
wegen geänderter Einkommensverhältnisse die Kostenfolge für die Antragsteller günstiger ist als bei einer Zurückweisung des
Antrags, geboten".
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Antragsteller verfolgen mit der Beschwerde nicht die Aufhebung der Entscheidung des
SG, soweit dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt hat (Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
125 Rn. 9). Vielmehr begehren sie die Abänderung der Kostenentscheidung nach §
193 SGG analog. Dieses Ziel kann mit der Beschwerde nicht verfolgt werden. In entsprechender Anwendung von §
144 Abs.
4 SGG (hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., §
144 Rn. 48a) ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn es sich allein um die Kosten des Verfahrens handelt (hierzu auch Keller,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., §
142 Rn. 3a; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl., §
144 Rn. 54). Nach §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG ist auch eine isolierte Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach §
193 SGG ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren
war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
114 S. 1
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).