Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom SG und Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsbeistands
Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen im Hinblick auf eine Pflichtverletzung eines SGB-II-Leistungsberechtigten bei Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der durch den Kläger gerügte Verfahrensmangel i.S.d. §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG liegt vor.
Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt
fühlen müssen (Verletzung der Amtsermittlungspflicht; vgl. hierzu nur Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 11. Aufl., §
144 Rn. 34). Zur Klärung der Frage, ob der Kläger sich im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II geweigert hat, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen bzw. deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert hat, sind weitere Ermittlungen
erforderlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags auf Umständen beruht, die im Rahmen
des sozial üblichen Verhaltens bei einem Vorstellungsgespräch liegen und nicht auf einer bewussten und nach außen hin deutlich
gemachten Verweigerungshaltung des Klägers gegründet ist. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere
der Verlauf des Anstellungsgesprächs und die tatsächlichen Äußerungen von Belang. Das Sozialgericht hätte sich vor diesem
Hintergrund nicht damit begnügen dürfen, die Zeugin lediglich zu fragen, ob sie bei der in ihrem Schreiben vom 19.12.2012
getätigten Aussage bleibt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen völlig anderen Inhalt des Gesprächs
im Rahmen seines schriftsätzlichen Vortrags dargestellt hat. Spätestens nach dem Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2014, mit
welchem er dargelegt hat, warum allein die Äußerung der Zeugin, dass sie bei ihrer Aussage bleibe, nicht bedeute, dass die
Aussage zutreffend sei, hätte das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eintreten müssen.
Das Urteil des Sozialgerichts kann auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O., § 144 Rn. 35a und 36), da nicht auszuschließen ist, dass durch weitere Ermittlungen eine andere Entscheidung getroffen
worden wäre.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf
es nicht, §
145 Abs.
5 Satz 1
SGG.
Die Kostenentscheidung bleibt der Berufung vorbehalten.
Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Prozesskostenhilfe war daher zu bewilligen (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
119 Abs.
1 Satz 2
ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).