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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2016 - 7 AS 1801/16
PKH-Verfahren Fehlende Erfolgsaussicht Erneuter PKH-Antrag
1. Entscheidet das Gericht über einen PKH-Antrag deshalb ablehnend, weil es ausgehend vom schriftsätzlich angekündigten Klageantrag eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht gegeben hält, kann es im Hinblick auf die Funktion der Prozesskostenhilfe, einen gleichen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, zulässig sein, einen PKH-Antrag deshalb zu wiederholen, weil das Gericht einen anderen Streitgegenstand bei seiner Entscheidung angenommen hat als in der Beschwerde durch Umstellung der Klage im Sinne einer Klageänderung vorliegt.
2. Ein Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst nicht in materielle Rechtskraft, so dass grundsätzlich eine wiederholte Antragstellung zulässig ist.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 04.08.2016 S 4 AS 426/16
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2016 wird zurückgewiesen.

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