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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2014 - 7 AS 2311/13
Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug mit der Bewährungsauflage der Schadenswiedergutmachung (hier Zahlung von monatlichen Mindestraten) Aufhebung des anschließend an den Verurteilten gerichteten (die Aufrechnung mit zukünftigen Regelleistungen beinhalteten) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Prüfung eines Anspruchs des Verurteilten auf Auskehrung der auf Grundlage eines (aufgehobenen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Sozialleistungen Prüfung der Entstehung einer Forderung des Leistungsträgers durch eine Bewährungsauflage mit dem Inhalt der Schadenswiedergutmachung Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB
1. Die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug ergangene Bewährungsauflage, den Schaden wiedergutzumachen, begründet keine Forderung des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger. Das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht allein auf die Verhängung einer Bewährungsauflage gestützt werden. Eine Aufrechnung unter Hinweis auf den Bewährungsbeschluss gem. §§ 387 ff. BGB ist nicht möglich.
2. Hat ein Leistungsempfänger durch einen rechtskräftig festgestellten Betrug Leistungen weit über dem bereits zurückgezahlten Betrag erhalten und die strafgerichtliche Bewährungsauflage akzeptiert, ist es im Anschluss daran wider Treu und Glauben eine Rückforderung geltend zu machen.
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 19.11.2004 § 43
,
SGB X § 45
,
BGB § 389
,
BGB § 242
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 15.10.2013 S 31 AS 1666/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

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