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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2016 - 7 AS 2316/16
SGB-II-Leistungen Zuschuss für Einrichtungsgegenstände Erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Wohnungserstausstattung Spezieller Bedarf Außergewöhnliche Umstände
1. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst, sondern werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht, und zwar als Zuschuss.
2. Davon abzugrenzen sind Bedarfe für Ersatzbeschaffungen, die nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II vom SGB II Träger als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden und für die der oder die Leistungsberechtigte ein entsprechendes Darlehen erhält.
3. Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
4. Voraussetzung für einen Fall, in dem eine Ersatzbeschaffung einer Erstausstattung wertend gleichzustellen ist, ist zunächst, dass ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände gegeben ist; dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsberechtigte nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt.
5. Des Weiteren setzt ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" voraus, dass der konkrete Bedarf (1) durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, (2) ein "spezieller Bedarf" vorliegt und (3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist.
Normenkette:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2
,
SGB II § 20
,
SGB II § 24 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg S 41 AS 2662/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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