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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2016 - 7 AS 258/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit um die einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zum Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (hier insbes. im Hinblick auf das Ausfüllen der Nr. 2 und Nr. 3 der Anlage "VE") Umfang der Ermittlungspflichten der Behörde Zusprechen von Leistungen im Wege der Folgenabwägung Fehlen von Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung
1. Hat der Leistungsempfänger in der Anlage "VE" die Zeile "Gründe gegen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" nicht ausgefüllt, aber eine Bescheinigung eines Dritten vorgelegt, in der dieser mitteilt, mit dem Leistungsempfänger eine Wohngemeinschaft zu bilden und reicht diese Erklärung nach Meinung der Behörde nicht aus, hat die Behörde weiter zu ermitteln, nicht aber eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung auszusprechen.
2. Auch wenn in der Anlage "VE" die Zeile "Ich lebe länger als ein Jahr mit der oben genannten Person in einem gemeinsamen Haushalt" nicht angekreuzt wurde, ist dies unbeachtlich, wenn beide Beteiligten wussten, dass dieser Umstand sich zweifelsfrei und mit Unterlagen belegt aus der Verwaltungsakte ergibt.
3. Allein ein gemeinsames Wirtschaften ist nicht ausreichend, um eine Partnerschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu bejahen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist erst auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 66 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c
,
GG Art. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 09.02.2016 S 33 AS 217/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.02.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 27.01.2016 bis zum 31.07.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens iHv 191,75 EUR (ohne Abzug von Frei- oder Absetzbeträgen) zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T, I, bewilligt.

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