Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Berücksichtigung von Mieteinkünften als Einkommen
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf einen begehrten Abzug von Tilgungsleistungen vom Einkommen
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 17.12.2020 bis zum 31.03.2021 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Prozesskostenhilfe für
dieses Verfahren.
Die 1987 geborene Antragstellerin ist an der X-Universität in N eingeschrieben. Sie ist an Multipler Sklerose erkrankt. Sie
bewohnt eine Wohnung in N zur Miete, für die sie monatlich 640 € (385 € Kaltmiete, 235 € Betriebs- und Heizkosten, 20 € Zuschlag
für Untervermietung) zu entrichten hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines 2013 erworbenen Zweifamilienhauses in U,
dessen Kaufpreis iHv 165000 € durch ein Darlehen iHv 120000 € bei der Volksbank N und ein weiteres bei ihrer Mutter aufgenommenes
Darlehen iHv 83000 € finanziert wurde. Im Hinblick auf das erstgenannte Darlehen bei der Volksbank N steht noch ein Betrag
iHv rund 80000 € offen, das Darlehen bei der Mutter der Antragstellerin ist erst nach Befriedigung des erstgenannten Darlehens
zu bedienen. Die Antragstellerin erzielt aus dem Zweifamilienhaus Kaltmieteinnahmen iHv monatlich 985 €.
Die Antragstellerin ließ sich aufgrund einer von ihrem Neurologen bescheinigten Studierunfähigkeit für das Wintersemester
2020/2021 vom 01.10.2020 bis zum 31.03.2021 von der Universität beurlauben. Am 30.09.2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin
Leistungen. Sie habe bisher von Einnahmen aus einem Minijob iHv 450 €, dem Überschuss der Mieteinkünfte nach Abzug der für
die Immobilie zu tragenden Kosten iHv 140 € und von 25 € Taschengeld gelebt. Nach dem Auszug ihrer Untermieterin im Juli 2020
habe sie die Kosten für ihre Wohnung nunmehr allein zu tragen.
Das Studierendenwerk N zahlte der Antragstellerin im Oktober 2020 eine zuschussweise Überbrückungshilfe iHv 500 €. Die Antragstellerin
legte im Antragsverfahren den Zins- und Tilgungsplan für das für die Immobilie bei der Volksbank N aufgenommene Darlehen 00
vor. Hiernach hat sie im Zeitraum vom 30.10.2020 bis zum 31.03.2021 Beträge iHv monatlich 700 € an die Volksbank zu zahlen,
wovon ca. 510 € auf die Tilgung und 190 € auf die Zinsen entfallen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Schreiben
vom 05.11.2020 darauf hin, bei der Einkommensberücksichtigung seien von den Mieteinkünften nur die Schuldzinsen, nicht jedoch
die Tilgungsleistungen abzuziehen. Der Antragstellerin sei zu raten, bei ihren Darlehensgebern eine Aussetzung der Tilgungsraten
zu beantragen. Mit Bescheid vom 12.11.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag für Oktober 2020 ab. Das Einkommen aus den
Mieteinnahmen und der Überbrückungshilfe reiche aus, um den Lebensunterhalt der Antragstellerin sicherzustellen. Mit weiterem
Bescheid vom 12.11.2020 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin von November 2020 bis März 2021 Leistungen zwischen
304,08 € und 308,95 € monatlich. Sie berücksichtigte als Bedarf der Antragstellerin die Regelleistung nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung des Zuschlags für Untervermietung.
Als Einkommen rechnete sie die Mieteinnahmen der Antragstellerin iHv 985 € an unter Abzug der "Versicherungspauschale" iHv
30 € und der zu entrichtenden Schuldzinsen iHv ca. 190 €, nicht jedoch der Tilgungsleistungen. Soweit die Antragstellerin
noch Schuldzinsen für weitere Darlehen zu entrichten habe, stehe es ihr frei, diese nachzuweisen.
Die Antragstellerin erhob am 06.12.2020 Widerspruch gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12.11.2020. Wenn die Überbrückungshilfe
überhaupt zu berücksichtigen sei, sei sie als einmalige Beilhilfe auf sechs Monate zu verteilen. Zudem sei es fehlerhaft,
dass die Antragsgegnerin die Tilgungsleistungen nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtige. Die Bank habe ihrer Bitte
auf Aussetzung der Tilgungsraten nicht entsprochen. Wenn sie die Darlehen nicht vertragsgemäß tilge, würden diese von der
Bank gekündigt, so dass sie das Haus und die Mieteinnahmen verliere. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie auf diese Einnahmen
angewiesen. Der Rechtsgedanke des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sei zu berücksichtigen. Jedenfalls seien ihr höhere Leistungen darlehensweise zu bewilligen. Da sie weiter die Verbindlichkeiten
für die Bank bedienen wolle, habe sie im November 2020 und im Dezember 2020 ihre Miete nicht mehr bezahlt. Sofern ihrem Begehren
bis zum 14.12.2020 nicht entsprochen werde, müsse sie einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin half
in der Folge dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2020 für Oktober 2020 dahingehend ab, dass sie die Überbrückungshilfe
als einmalige Einnahme auf sechs Monate verteilte und für Oktober 2020 nur noch iHv 83,33 € vornahm, eine Anrechnung für die
Folgemonate jedoch unterließ.
Am 17.12.2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Münster beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Zahlung von Leistungen iHv 449,20 € für den verbleibenden Dezember 2020 und iHv 943 € für Januar 2021 zu verpflichten
und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Sie hat Unterlagen über das weitere Darlehen 000 bei der Volksbank
N vorgelegt, aus denen sich eine Tilgungsrate iHv 112 € ergibt. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre eigene Miete zu zahlen.
Aufgrund ihrer Erkrankung sei es unwahrscheinlich, im Alter eine bedarfsdeckende Rente zu erzielen. Es sei unverhältnismäßig,
ihr für den kurzen Bezugszeitraum, eine Aufgabe dieser Einkommensquelle abzuverlangen. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht
den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit entsprochen, wonach 10 Prozent der Mieteinnahmen für Instandhaltung und Instandsetzung
der Mietsache und 1 Prozent der Bruttomieteinnahmen für die Bewirtschaftung abzusetzen seien. Die Antragsgegnerin hat darauf
verwiesen, eine Absetzung der Tilgungsleistungen komme nicht in Betracht. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürften
nicht dem Vermögensaufbau dienen. Das BSG habe die Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft nur ausnahmsweise anerkannt, wenn nur noch
eine Restschuld abzutragen sei und ein Verlust des Wohneigentums drohe. Da die Antragstellerin auf die Mieteinnahmen zugreifen
könne, bestehe auch nicht die Möglichkeit eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II. Der Antragstellerin komme überdies zugute, dass die Überbrückungshilfe versehentlich nicht für die Monate ab November 2020
iHv monatlich 83,33 € in Ansatz gebracht worden sei. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu Instandhaltungskosten seien
von ihr als Optionskommune nicht übernommen worden. Zudem sei zweifelhaft, ob die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII BSHG 76DV, an die die fachlichen Hinweise der Bundesagentur angelehnt seien, auf das SGB II übertragen werden könnten.
Mit Beschluss vom 19.01.2021 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Tilgungsleistungen seien nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von den Mieteinnahmen abzuziehen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürften nicht der Vermögensbildung dienen.
Das BSG habe Ausnahmen von diesem Grundsatz nur für den begrenzten Fall zugelassen, dass auf andere Art und Weise das Wohneigentum
des Hilfebedürftigen nicht gesichert werden könne. Der Schutz einer Einkommensquelle könne hiermit nicht verglichen werden.
Für eine Instandhaltungspauschale gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zudem habe die Antragstellerin nicht geltend gemacht,
entsprechende Aufwendungen getätigt zu haben. Weiter sei aus den Unterlagen zum Darlehen 000 nicht erkennbar, dass dieses
zum Erwerb der Immobilie aufgenommen worden sei und Schuldzinsen beinhalte.
Am 15.02.2021 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Sie hat ergänzend beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen für Februar 2021 iHv 637 € und für März
2021 iHv 638 € zu verpflichten. Das Darlehen 000 sei aufgenommen worden, weil frühere Mieter 2016 vertragswidrig eine große
Cannabisplantage im Haus eingerichtet hätten, was eine Sanierung erforderlich gemacht habe. Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung
einen Artikel der Westfälischen Nachrichten übersandt. Nähere Unterlagen zur Aufteilung in Tilgungsleistungen und Schuldzinsen
könnten nicht eingereicht werden. Eine anderweitige Behandlung ihres Falls sei auch in Ansehung des UN-Abkommens über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen geboten. Die Antragsgegnerin hat ihren Vortrag wiederholt. Wenn Nachweis zu weiteren
Schuldzinsen erbracht würden, könnten diese berücksichtigt werden.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragstellerin abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER).
Soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, im Hinblick auf das Darlehen 000 seien weitere Schuldzinsen zu berücksichtigen,
ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat es diesbezüglich ohne Weiteres
selbst in der Hand, eine (vorläufige) Bewilligung höherer Leistungen ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu erwirken,
denn die Antragsgegnerin hat mehrfach ausgeführt, bei Vorlage entsprechender Nachweise könnten weitere Schuldzinsen berücksichtigt
werden.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr seien aufgrund eines gebotenen Abzugs der Tilgungsleistungen als mit der Erzielung
des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iSd § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II höhere Leistungen zu bewilligen, ist der Antrag unbegründet. Insoweit liegt kein Anordnungsanspruch vor, denn die Berücksichtigung
der Tilgungsleistungen würde zu einer unzulässigen Vermögensbildung bei der Antragstellerin durch Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts führen. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Hinzuzufügen ist, dass das BSG seinen Grundsatz, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht dem Vermögensaufbau dienen dürfen (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) in seinen Urteilen vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/08 R und vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R nicht aufgegeben, sondern lediglich für die eng gefasste Ausnahmekonstellation modifiziert, dass der Verlust nahezu abgezahlten
selbstgenutzten Wohnungseigentums droht und der Vermögensaufbau als unwesentliche Nebenfolge in den Hintergrund tritt. Zudem
hat das BSG die unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Betrag gedeckelt,
der vom Träger der Grundsicherung bei angemietetem Wohnraum als Höchstbetrag zu übernehmen wäre. Hier liegt die Situation
anders: Ermöglicht man es der Antragstellerin, die ihr faktisch zur Verfügung stehenden Mieteinnahmen durch Berücksichtigung
als Abzugsposten gemäß § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II nicht für ihren Lebensunterhalt, sondern für die Tilgung ihrer Darlehen einzusetzen, steht ihr Vermögensaufbau als unmittelbare
Konsequenz der Zahlung höherer Grundsicherungsleistungen zu Lasten der Allgemeinheit im Vordergrund. Eine entsprechende Vorgehensweise
widerspräche dem Grundsatz, dass bereite Mittel - so auch die Mieteinnahmen der Antragstellerin - zum Bestreiten des Lebensunterhalts
und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden sind. Der Hilfebedürftige muss hiernach Mittel auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen
Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande sieht, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl.
hierzu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, Senatsbeschlüsse vom 18.10.2019 - L 7 AS 1326/19 B ER und vom 25.10.2013 - L 7 AS 820/13 B). Der Vortrag der Antragstellerin, ohne die Erzielung von Mieteinnahmen im Alter habe sie keine bedarfsdeckende Alterssicherung
zu erwarten, geht fehl, denn in diesem Fall könnte sie auf die entsprechenden Grundsicherungsleistungen des 4. Kapitels des
SGB XII zurückgreifen. Die Aufgabe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt nicht darin, ihre zukünftige Inanspruchnahme
entbehrlich zu machen oder ein späteres Leben über dem Grundsicherungsniveau zu ermöglichen, sondern darin, eine aktuelle
Notlage zu beseitigen. Ebenso wenig greift der Verweis der Klägerin auf die Ausnahmetatbestände des § 12 SGB II, denn dort geht es immer um bereits vorhandenes Vermögen und nicht um Vermögensaufbau.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin von den Mieteinnahmen gemäß § 11b Abs. 2 Nr. 5 SGB II Beträge für Instandsetzung, Instandhaltung und Bewirtschaftung abzusetzen hat. Da die Antragstellerin entsprechende Ausgaben
im streitigen Zeitraum nicht vorträgt, fehlt es diesbezüglich jedenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen
Eilbedürftigkeit. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Großteil der im Oktober
2020 gezahlten Überbrückungshilfe nicht als Einkommen angerechnet hat, so dass auch dieser zur Sicherung des Lebensunterhalts
eingesetzt werden kann.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen
aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO). Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz
1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).