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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2021 - 7 AS 275/21
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung von Mieteinkünften als Einkommen Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf einen begehrten Abzug von Tilgungsleistungen vom Einkommen
Die Aufgabe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt nicht darin, ihre zukünftige Inanspruchnahme entbehrlich zu machen oder ein späteres Leben über dem Grundsicherungsniveau zu ermöglichen, sondern darin, eine aktuelle Notlage zu beseitigen – hier im Fall der Ablehnung eines Abzugs von Tilgungsleistungen von Mieteinnahmen als unzulässiger Vermögensaufbau.
Normenkette:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5
,
SGB II § 11b Abs. 2 Nr. 5
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Münster 19.01.2021 S 19 AS 684/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.01.2021 zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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