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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2016 - 7 AS 288/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung an polnische Staatsangehörige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Erbringung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege
1. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn - wie hier - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte in Eilverfahren nicht.
2. Auch für den Fall, dass ein Gericht der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht zu folgen bereit ist, sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dennoch Leistungen jedenfalls im Wege der Folgenabwägung zuzusprechen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-4 und S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
,
SGB X § 102
Vorinstanzen: SG Duisburg 03.02.2016 S 5 AS 80/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.02.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung von Januar 2016 bis Juni 2016, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 02.11.2015, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für Unterkunft und Heizung für November 2015 und Dezember 2015 zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: