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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2014 - 7 AS 321/14
Vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe Aufenthaltserlaubnis mit wohnsitzbeschränkender Auflage Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung wegen Wohnsitzbeschränkung Interessenabwägung Gebot effektiven Rechtsschutzes
1. In die Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung ist neben den allgemeinen Abwägungsaspekten die Wertung des § 39SGB II einzustellen, wonach dem sofortigen Vollziehungsinteresse grundsätzlich der Vorrang einzuräumen ist.
2. Bei der Prüfung des Antrags auf aufschiebende Wirkung können zwischen den Beteiligten umstrittene ausländer- und aufenthaltsrechtliche Fragestellungen der Entscheidung im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 39
,
SGG § 77
,
SGB X § 24
,
SGB X § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 12.02.2014 S 45 AS 316/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.02.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 17.12.2013, 27.01.2014 und 19.02.2014 wird angeordnet. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus H beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen.

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