Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - 7 AS 386/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung an estnische Staatsangehörige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Erbringung vorläufiger Leistungen Vorliegen eines verfestigten Aufenthalts
1. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn - wie hier - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte in Eilverfahren nicht. Auch für den Fall, dass ein Gericht der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht zu folgen bereit ist, sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dennoch Leistungen jedenfalls im Wege der Folgenabwägung zuzusprechen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB I § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 6
,
SGB II § 44b Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Detmold 27.01.2016 S 20 AS 2002/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 17.12.2015 bis 31.05.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K aus N beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: