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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2016 - 7 AS 707/16
Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung Feststehen der Leistungshöhe Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides Erfolgreiche Anfechtung des Leistungsbescheides
1. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung ist, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht.
2. Zwar ist die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides nicht formelle Voraussetzung für den Erstattungsbescheid, so dass beide Bescheide gleichzeitig (auch in einem Bescheid) ergehen können.
3. Ist jedoch der Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, wirkt sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gegen den Erstattungsbescheid aus, der korrigiert werden muss, wenn der Leistungsbescheid geändert wird.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Köln 04.04.2016 S 5 AS 4411/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.04.2016 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, L, beigeordnet.

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