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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - 7 AS 803/16
Grundsicherungsleistungen Übernahme von Unterkunftskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor Erhebung einer Räumungsklage Elementarer Lebensbedarf eines Menschen
1. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich in dem Augenblick zu befriedigen, in dem er besteht. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt damit unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt.
2. Gegen die Übernahme von Unterkunftskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter wird geltend gemacht, im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismus zur Abwendung eines drohenden Wohnungsverlustes wegen Mietrückständen seien die einschränkenden Anforderungen an einen Anordnungsgrund verfassungsrechtlich unbedenklich; allein aus dem existenzsichernden Charakter der Unterkunftskosten lasse sich ein Anordnungsgrund nicht ableiten.
3. Es ist den Betroffenen aber gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen.
4. Dies gilt auch für den Fall einer nur teilweise möglichen Zahlung der geschuldeten Miete aus zur Verfügung stehendem Einkommen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
,
SGB II § 19 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 19.04.2016 S 28 AS 1644/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom 01.04.2016 bis 31.07.2016 zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.

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