Einstweilige Anordnung
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers, "eine Abwehrklage als Notwehr gegen Willkür des Beklagten anzuerkennen", bedarf der Auslegung.
Nach dem Meistbegünstigungsprinzip und unter Berücksichtigung des Akteninhalts wendet sich der Antragsteller gegen den vom
Antragsgegner bei der TK als der für ihn zuständigen Krankenkasse gestellten Antrag auf Abzweigung der laufenden Geldleistung,
des Krankengeldes, nach §
48 Abs.
1 S. 4
SGB I.
Diesen Anspruch kann der Antragsteller nicht gegenüber dem Antragsgegner erfolgreich geltend machen. Dafür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Zum einen erfolgt nach der Antragstellung durch den Antragsgegner eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Abzweigung durch den Leistungsträger, d.h. vorliegend die Krankenkasse. Zum anderen hat dieser Träger Ermessen auszuüben (Didong,
in: JurisPK-
SGB I, 2. Auflage 2011, §
48 Rn. 10 ff., 16). Zudem bedarf es vorliegend keines Eilverfahrens. Der Widerspruch des Antragstellers vom 05.11.2015 gegen
den "Abzweigungsbescheid" vom 28.10.2015 hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dem Antragsteller seitdem und auch
derzeit nach Auskunft der TK vom 11.05.2016 ungekürzt das Krankengeld gezahlt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).