Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2016 - 7 AS 915/14
Höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit
1. Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs. 1 SGB III).
2. Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs. 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen.
3. Es ist erforderlich, dass die Behinderung sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt und die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sind.
4. Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 4
,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 19 Abs. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.03.2014 S 29 AS 1465/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2012 verurteilt, der Klägerin unter Änderung der bis zum 20.01.2012 ergangenen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 29.02.2012 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs iHv 35% des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs zu bewilligen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: