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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2016 - 7 AS 934/16
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts EU-Ausländer Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege Verfassungsrechtliche Garantie des Existenzminimums
1. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt.
2. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
3. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte nicht und hält eine Verweigerung der Zahlung durch die Leistungsträger für offensichtlich rechtswidrig.
4. Die Rechtslage ist durch die ständige Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundessozialgerichts geklärt.
5. Mindestens wären aber auch bei Zweifeln an der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums Leistungen im Wege der Folgenabwägung zuzusprechen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB XII § 23
Vorinstanzen: SG Köln 20.04.2016 S 8 AS 883/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 02.03.2016 bis zum 31.07.2016 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde - bezogen auf die Zahlung des Regelbedarfs für August 2016 - zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, L, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: