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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2016 - 7 AS 948/16
Nichtzulassungsbeschwerde Ausschluss der Berufung Nichterreichen der Berufungssumme Berechnung des Beschwerdegegenstandswertes
Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Kläger versagt hat und was von ihm mit der Berufung weiterverfolgt wird.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 20.04.2016 S 36 AS 455/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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