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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2016 - 7 AS 950/16
Eilverfahren gegen ein Hausverbot Haltlose Beschimpfungen und Beleidigungen in einer Beschwerdeschrift Missbräuchliches Verhalten
1. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und damit die Auslegung von Verfahrensvorschriften haben immer in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel zu stehen.
2. Der Weg zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; innerhalb des Verfahrens muss dem Betroffenen effektiv rechtliches Gehör verschafft werden.
3. Der Einzelne darf nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern muss mit seinem Anliegen gehört werden; diese aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dem Rechtsstaatsprinzip und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) folgenden Grundsätze berechtigen einen Beteiligten jedoch nicht dazu, ein Verfahren ausschließlich als Gelegenheit zu nutzen, um offensichtlich haltlose Beschimpfungen und Beleidigungen gegenüber dem Gegner ohne sinnvollen, auf das Verfahren bezogenen Inhalt auszusprechen oder fortzusetzen.
4. Ein solches Verhalten stellt sich als missbräuchlich und damit unzulässig dar.
Normenkette:
SGG § 173
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 106 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 11.04.2016 S 33 AS 808/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.04.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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