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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2016 - 7 AS 955/16
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts EU-Ausländer Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege Folgenabwägung
1. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt.
2. Das vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.
3. Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange des Antragstellers einzustellen sind.
4. Der Senat folgt der insoweit abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte in Eilverfahren nicht.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.04.2016 S 37 AS 706/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs vom 24.02.2015 bis 31.05.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: