Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen
einen Beitragsbescheid
Keine maßgebliche Änderung der Sachlage durch eine schriftliche Stellungnahme des Steuerberaters
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 22 BA 240/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.6.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.11.2019
sowie den Antrag auf Änderung des Beschlusses des SG vom 2.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER zu Recht abgelehnt.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ist unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat auf die zutreffende und ausführliche Begründung der angefochtenen Entscheidung, der er sich vollinhaltlich
anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die Rechtskraft des Beschlusses des SG Köln vom 2.11.2017 - S 41 R 1213/17 ER, die am 14.8.2019 mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 9.8.2019 im Beschwerdeverfahren L 8 R 1025/17 B ER eingetreten ist, steht einem erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides
vom 7.11.2019 entgegen. Zur Begründung ihrer hiervon abweichenden Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf die Entscheidung
des Bayerischen Landessozialgerichts (Bay. LSG) vom 12.1.2016 - L 11 AS 850/15 WA stützen. Weder war Gegenstand des dortigen Verfahrens ein Antrag nach §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG noch hat sich das Bay. LSG mit den Fragen der Rechtskraft eines Beschlusses in einem solchen Verfahren und insbesondere mit
der hierzu ergangenen - vom SG zutreffend aufgeführten - Rechtsprechung auseinandergesetzt.
Der weitere Vortrag der Antragstellerin, Änderungen der Sach- und Rechtslage geböten eine Einschränkung der Bindungswirkung,
ist zwar insoweit zutreffend (vgl. hierzu auch z.B. LSG Nordrhein-Westfalen [NRW] Beschl. v. 23.7.2007 - L 19 B 86/07 AS - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Antragstellerin hat eine derartige Änderung der Sach- und Rechtslage jedoch weder schlüssig
vorgetragen, noch entsprechend §
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift zunächst eine Änderung der Rechtsprechung geltend macht, kann sie sich
auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht berufen. Der angeführte Beschluss des BGH (Beschl.
v. 24.9.2019 - 1 StR 346/18 - juris) bezieht sich auf die Beurteilung der (strafrechtlichen) Voraussetzungen des §
266a Strafgesetzbuch (
StGB). Eine Änderung der Rechtsprechung zu den - hier allein relevanten - beitragsrechtlichen Vorschriften durch das Bundessozialgericht
hat die Antragstellerin weder benannt noch liegt eine solche seit Rechtskraft des Beschlusses im Verfahren S 41 R 1213/17 ER am 14.8.2019 vor. Da die etwaige Neubewertung eines Sachverhalts nach vorangegangener Rechtskraft eine bereits erfolgte
Änderung der Rechtsprechung voraussetzt, geht auch die Forderung der Antragstellerin fehl, die Sozialgerichte hätten eine
solche zu antizipieren.
Auch die Auffassung der Antragstellerin, die Vorlage der auf den 16.11.2017 datierten schriftlichen Stellungnahme der Steuerberaterin
L stelle eine maßgebliche Änderung der Sachlage dar, ist nicht zutreffend.
Unter Zugrundelegung des Datums dieser Stellungnahme fehlt es bereits an einer nach der am 14.8.2019 eingetretenen Rechtskraft
des Beschlusses des SG Köln vom 2.11.2017 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 41 R 1213/17 ER entstandenen neuen Tatsache. Darüber hinaus konnte eine 2017 erstellte schriftliche Stellungnahme der Steuerberaterin
schon naturgemäß für den davor liegenden Streitzeitraum - hier: 2008 bis 2015 - kein Vertrauen der Antragstellerin bzw. der
für sie verantwortlich handelnden Personen in die Richtigkeit einer statusrechtlichen Beurteilung begründen. Dies gilt für
die Jahre 2008 bis 2010 umso mehr, als die Steuerberaterin L der Stellungnahme folgend erst seit 2011 für die Antragstellerin
tätig war. Dass und wann es vor dem 16.11.2017 eine erschöpfende Beratung der Antragstellerin von einer fachkundigen Stelle
auf der Grundlage einer umfassenden Tatsachenkenntnis in welcher Form auch immer gegeben hat, ist weder der Stellungnahme
der Steuerberaterin L zu entnehmen, noch wird dies von der Antragstellerin schlüssig vorgetragen. Schließlich fehlt es insoweit
an jeder Glaubhaftmachung, z.B. in Form von ordnungsgemäßen und aussagekräftigen eidesstattlichen Versicherungen der verantwortlich
Handelnden der Antragstellerin oder Dritter mit eigener Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen (§
294 Abs.
1 ZPO). Ein fachkundig vertretener Prozessbeteiligter muss hierauf vom Gericht nicht hingewiesen werden. Dies gilt vorliegend umso
mehr, als das Erfordernis der Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
behaupteten Tatsachen zu den grundlegenden Prinzipien des Verfahrensrechts gehört und der Senat auf dieses Erfordernis zudem
auch bereits in seinem Beschluss vom 9.8.2019 - L 8 R 1025/17 B ER - hingewiesen hat.
Im Übrigen ist eine Änderung der Rechtslage, die die Durchbrechung der Rechtskraft erlaubt, ebenfalls nicht eingetreten. Eine
solche liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.7.2007
- L 19 B 86/07 AS - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist offenkundig nicht der Fall, weil die Rechtsgrundlagen, auf denen der erkennende Senat
seinen Beschluss vom 9.8.2019 getroffen hat, hier die §§
14 Abs.
2 S. 2, 24, 25
SGB IV, unverändert geblieben sind.
2. Ebenso unzulässig ist der Antrag auf Änderung des Beschlusses des SG vom 2.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER gem. §
86b Abs.
1 S. 4
SGG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung
verwiesen, der sich der Senat vollinhaltlich anschließt (vgl. §
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Eine erneute Sachentscheidung des Senats ist daher nicht veranlasst.
Der Streitwert ist für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 23.820,85 Euro festzusetzen. Die Entscheidung über
den Streitwert folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich der Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl.
v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 ER - juris Rn. 38). Diese Auffassung vertritt ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses auch das SG. Die davon abweichende Tenorierung stellt einen offensichtlichen Schreibfehler dar.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).