Gründe
Die am 22.3.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22.3.2018 zugestellten Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 14.3.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§
173 Satz 1, §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich
der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet
wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen
Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
Da §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen
zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen
die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012,
L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
I. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.1.2018
in der Sache Erfolg haben wird.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht
und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den
Arbeitgebern.
2. Der Bescheid vom 22.1.2018 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Antragstellerin vor dessen Erlass unter dem 19.12.2017
ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
3. Nach summarischer Beurteilung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Bescheid vom 22.1.2018
als materiell rechtswidrig erweisen wird.
Nach §
28e Abs.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen
Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§
28d Sätze 1 und 2
SGB IV), zu entrichten.
Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch [SGB III]). Hieraus folgt eine Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§
14 Abs.
1 SGB IV i.V.m. §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB V, §
162 Nr.
1 SGB VI, §
342 SGB III, §
57 Abs.
1 Satz 1
SGB XI).
Der Senat hat keine überwiegenden Zweifel, dass die Antragstellerin dem Grunde nach verpflichtet ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge
auf das an den Geschäftsführer B L (im Folgenden: Geschäftsführer) gezahlte Arbeitsentgelt zu entrichten, weil dieser im streitigen
Zeitraum bei ihr abhängig beschäftigt war.
a) Bindende (§
77 SGG) behördliche Entscheidungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers stehen den angegriffenen Feststellungen
voraussichtlich nicht entgegen. Eine regelnde Entscheidung zugunsten des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht des Geschäftsführers
trifft insbesondere nicht der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2013, weshalb es seiner Aufhebung nach § 45 SGB X nicht bedurfte.
Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) trifft diese behördliche Erklärung allein eine verbindliche Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht
als Selbständiger nach §
2 SGB VI. Dieses ergibt sich unzweifelhaft schon aus dessen Verfügungssatz, wonach "ab dem 01.10.2013 keine Versicherungspflicht nach
§
2 des Sozialgesetzbuchs - Sechstes Buch - (
SGB VI) [besteht]" (vgl. zur Beschränkung der sachlichen Bindungswirkung auf den Verfügungssatz u.a. Bundessozialgericht [BSG],
SozR 1500 §
77 Nr. 18 m.w.N.; Luik, in: Henning,
SGG, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2017, §
77 Rdnr. 28; Erkelenz, in: Jansen,
SGG, 4. Aufl. 2012, §
77 Rdnr. 4).
Der so interpretierte Erklärungsgehalt deckt sich auch mit der dem Verfügungssatz folgenden Begründung, in der der Kreis der
nach §
2 SGB VI versicherungspflichtigen Personen zunächst auszugsweise dargestellt und anschließend dahingehend subsumiert wird, dass der
Geschäftsführer als "selbständiger Gesellschafter einer GmbH nicht zu dem in §
2 SGB VI definierten Personenkreis" gehört. Ungeachtet der wörtlichen Fassung dieser Begründung ("selbstständiger Gesellschafter")
verhält sich der Bescheid zur Frage einer Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer wegen Ausübung einer
entgeltlichen Beschäftigung erkennbar nicht.
b) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist demnach §
7 Abs.
1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung
ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies
der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig
tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab,
welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw.
der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände
festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar,
d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den
Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses
zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
aa) Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen nicht
am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Fremdgeschäftsführer, scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus (etwa
jüngst BSG; Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, Rdnr. 20; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 79). Die frühere "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft
ausnahmsweise als selbständig angesehen werden konnte, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft
nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten, hat das BSG ausdrücklich aufgegeben. Die Maßgeblichkeit des rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren
Verhaltens der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher- und beitragsrechtlicher
Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines
Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, Rdnr. 20; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, juris).
bb) Nach diesen Maßstäben ist das SG zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der Geschäftsführer in dem der Betriebsprüfung zugrunde liegenden Zeitraum bei
der Antragstellerin abhängig beschäftigt war.
(1) Er hat seine Tätigkeit im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV weisungsgebunden verrichtet. Als Geschäftsführer unterlag er nach §§ 37 Abs. 1, 46 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung
nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Als einziger Gesellschafterin
standen im Streitzeitraum allein Frau B L die Stimmrechte innerhalb der Gesellschafterversammlung zu, weshalb der Geschäftsführer
an einer Mitwirkung an der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung gehindert war und deren Weisungen nicht jederzeit
wirksam verhindern konnte.
(2) Der Geschäftsführer war im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation seines Weisungsgebers eingegliedert. Alleinige
Unternehmensträgerin ist die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst.
Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur
BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu
betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
c) Nach derzeitiger Erkenntnislage war der Geschäftsführer auch im Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 31.12.2014 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der gesetzlichen Kranken- oder sozialen Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(JAEG) versicherungsfrei.
§
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V bestimmt, dass Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAG nach §
6 Abs
6 oder 7
SGB V übersteigt, versicherungsfrei sind. Gleiches gilt nach §
20 Abs.
1 Satz 1
SGB XI akzessorisch in der sozialen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht endet gemäß §
6 Abs.
4 Satz 1
SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAEG überschritten wird. Im vorliegenden Fall ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass dies bei dem Geschäftsführer bereits im Jahr 2013 der Fall war.
Die nach gegenwärtigem Erkenntnisstand für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit zugrunde zu legende JAEG gemäß §
6 Abs.
6 SGB V belief sich im Jahr 2013 auf jährlich 52.200,00 EUR bzw. monatlich 4.350,00 EUR. Mit dem ihm bis unmittelbar vor Beginn seiner
Geschäftsführertätigkeit erzielten Monatsgehalt von 2.300,00 EUR und der sodann vereinbarten Festvergütung von monatlich 4.600,00
EUR hat der Geschäftsführer in der Summe seiner Bezüge im Jahr 2013 nicht überschritten.
Zwar besteht von Anfang an Versicherungsfreiheit, wenn der Versicherte im laufenden Kalenderjahr eine (neue) Beschäftigung
aufnimmt, in welcher er die JAEG überschreitet (vgl. auch GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit
von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze v. 22.3.2017, Ziff. 4.1). So liegt der Fall hier aber nicht.
Denn der Geschäftsführer stand im gesamten Jahr 2013 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Antragstellerin. Zum 1.10.2013
änderten sich "nur" dessen arbeits- bzw. dienstvertragliche Grundlagen und die Höhe des dafür gezahlten Arbeitsentgeltes,
was am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses indessen nichts änderte. Wie das BSG unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich entschieden hat, verbleibt es in einem solchen Fall
bei der Regel des §
6 Abs.
4 Satz 1
SGB V. Aus Gründen der Rechtssicherheit komme "es nicht darauf an, ob innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses das Übersteigen
der JAE-Grenze mit einem beruflichen Aufstieg oder der Übernahme neuer Aufgaben verbunden ist" (BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 51/96, SozR 3-2500 § 6 Nr. 15).
Ob es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte und rechtliche Argumente gibt, von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn der
"Aufstieg" bzw. die "Übernahme neuer Aufgaben" in einem Wechsel vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer besteht, ist eine in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offene Frage, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss und
die jedenfalls derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragstellerin zu entscheiden ist.
d) Einwände gegen die Höhe der nacherhobenen Pflichtbeiträge hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
II. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung
für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung
gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind
nicht hinreichend dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner
gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes
zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet
wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige
Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. §
28h Abs.
1 Satz 3
SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung
der Beitragsforderung (§
76 Abs.
3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. §
257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
155 Abs.
1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Weil die Beigeladene von einer eigenen Antragstellung abgesehen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, die Hauptbeteiligten
mit deren Kosten zu belasten (vgl. §
154 Abs.
3,
162 Abs.
3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur
ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER , juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).