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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 - 8 R 1024/14
Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Spedition Unternehmerisches Risiko Selbständige Tätigkeit
1. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen, der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.
2. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen.
3. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 02.10.2014 S 4 R 432/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 2.10.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 9.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.2.2013 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge aufgehoben. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.441,18 EUR festgesetzt.

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