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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - 8 R 121/11
Beitragsrecht Einmalige Gratifikation Jubiläumszuwendung "Krügerrand"-Münze als Sachlohn
1. Krügerrand-Münzen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S.d. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung dar.
2. Zwar sind sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, aber nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt, soweit sie - wie hier im Einzelfall als Dankesgabe für einen Bankangestellten nach 25jähriger Unternehmenszugehörigkeit - erkennbar als Jubiläumsgratifikation zugewendet werden.
Fundstellen: DStR 2014, 1835
Normenkette:
SGB IV § 23a Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Münster 21.12.2010 S 14 R 187/08
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.12.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für den Beigeladenen zu 3), U, Beiträge zur Sozialversicherung nachfordert. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens soweit sie sich auf den Beigeladenen zu 3) beziehen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 162,78 EUR festgesetzt.

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