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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2014 - 8 R 22/12
Transportleistungen für ein Unternehmen auf Zuruf durch "selbständigen" LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des LKW-Fahrers
1. Die Vereinbarung eines deutlich erhöhten Stundensatzes spricht nicht für eine Selbständigkeit. Hierdurch kommen keine nennenswerten unternehmerischen Chancen zum Ausdruck. Auch das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos.
2. Eine vor Aufnahme der Tätigkeit als LKW-Fahrer erfolgte Gewerbeanmeldung mit den Tätigkeiten "Kurierdienste" und "Kleintransporte" spricht nicht für Selbständigkeit, wenn sie für die konkreten vertraglichen Grundlagen und die konkrete tatsächliche Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne jede Aussagekraft ist.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Aachen S 21 R 466/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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