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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2015 - 8 R 309/15
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter Umstände Ausübung der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" mit wesentlichen arbeitsvertraglichen Zügen Fehlende gesellschaftsrechtliche Möglichkeit zur Abwehr unliebsamer Entscheidungen Besonderes technischen Know-how sowie individuelle Branchenkenntnisse des Geschäftsführers
1. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor.
2. Eine faktische Weisungsfreiheit des Geschäftsführers ergibt sich vorliegend nicht aus dem (behaupteten) besonderen technischen Know-how sowie individueller Branchenkenntnisse.
3. Eine dem Geschäftsführer eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und deuten deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hin.
Normenkette: ,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
GmbHG § 47
,
BGB § 181
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 06.03.2015 S 10 R 650/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6.3.2015 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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