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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2016 - 8 R 612/11
Streit um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI Beurteilung des Restleistungsvermögens der Versicherten Ablehnung der Berufsunfähigkeit trotz gesundheitsbedingten Unvermögens zur Ausübung des bisherigen Berufs als Näherin Einordnung nach dem Mehrstufenschema des BSG Verweisungstätigkeit der Pförtnerin am Empfang
1. Die Berufstätigkeit der Klägerin als Näherin im Bereich der Damen- und Herrenkonfektion ist der Stufe der Angelernten des oberen Bereichs (Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren) zuzuordnen. Eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiterinnen (Ausbildung von mehr als zwei Jahren) kommt dagegen nicht in Betracht.
2. Als Angelernte im oberen Bereich ist die Versicherte grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist. Die Klägerin ist mit ihrem nach der medizinischen Beweisaufnahme feststehenden Restleistungsvermögen in der Lage, die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Hauptpforte (= Empfang) auszuüben. Diese Verweisungstätigkeit ist ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zumutbar.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
,
SGB VI § 240 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.05.2011 S 40 R 15/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.5.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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