Anspruch auf Regelaltersrente
Kein Anspruch auf eine Mindestrente in Höhe von 70% des letzten Monatsgehalts
Keine juristische Auseinandersetzung mit Zweifeln hinsichtlich der Existenz der Bundesrepublik Deutschland
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Entscheidungen der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI).
Auf seinen Antrag vom 12.7.2012 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1947 geborenen Kläger mit Bescheid vom 24.8.2012 Regelaltersrente
(§
35 SGB VI) ab dem 1.11.2012. Hierbei stellte sie einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.690,29 EUR brutto bzw. - nach Abzug
der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung - von 1.518,73 EUR fest. Bei der
Ermittlung der Entgeltpunkte nahm sie einen Abschlag im Umfang von 18,0552 Punkten aufgrund eines Versorgungsausgleichs wegen
einer vom 1.11.1968 bis zum 28.2.1998 bestehenden Ehe des Klägers mit der am 00.00.1948 geborenen Frau G vor. Dieser Minderung
lag eine rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts (AG) M vom 22.7.1998 zugrunde. Auf den Inhalt des
Rentenbescheides vom 24.8.2012 nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 24.9.2012 mit der Begründung Widerspruch, der Auszahlungsbetrag von 1.518,73 EUR sei
"unangemessen und widersprüchlich." Aufgrund geleisteter Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten von 583 Monaten mit einer versteuerten
Einzahlungssumme von über 335.000,00 EUR sei der "außerordentliche Abzug unangemessen und nicht zu billigen". Nach seiner
Berechnung erziele er statt einer garantierten Rente von 70% lediglich 37% des letzten Nettogehalts. Dieses sei selbst im
ungünstigsten Fall inakzeptabel. Er könne zudem die Berechnungsschritte nicht nachvollziehen und erwarte eine verständliche
Aufschlüsselung. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 21.9.2012 wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17.1.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung
genommen hatte, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 30.1.2013 erneut an die Beklagte. Mit diesem missbilligte er die
"Höhe der Fremdleistungen der Rentenversicherung durch versteuerte Versicherungsbeiträge". Hierzu verwies er auf diverse Veröffentlichungen
(u.a. Steffen, Die Anpassung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Bremen, Oktober 2002) sowie
auf Auszüge aus dem "Schwarzbuch" des Bundes der Steuerzahler. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 30.1.2013 nebst
Anlagen wird verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Überprüfung der Rentenberechnung
habe ergeben, dass diese nach geltendem Recht fehlerfrei durchgeführt worden und nicht zu beanstanden sei. Konkrete Fehler
bei der Rentenberechnung habe der Kläger nicht aufgezeigt. Auf den Inhalt des - am 8.4.2013 zur Post gegebenen - Widerspruchsbescheides
wird Bezug genommen.
Unter dem 18.4.2013 (Eingang bei der Beklagten am 19.4.2013) wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Insbesondere widersprach
er der "These", dass geltendes Recht nicht zu beanstanden sei. Gleichwohl gehe es aus den im Schreiben vom 30.1.2013 dargelegten
Gründen tatsächlich "weniger um einen mathematischen Rechenfehler, sondern um den Ansatz für die Berechnung, der in Zweifel
zu ziehen" sei. Zur abschließenden Klärung bat er unter Verweis auf seine Ausführungen vom 30.1.2013 um Stellungnahme, ob
die Beklagte "nach ihrem Ermessensspielraum zu entsprechenden Positionen, ggf. eine Korrektur vorzunehmen bereit sei." Er
behalte sich vor, nach Beantwortung seiner Fragen darüber zu entscheiden, ob eine weitere Klärung offener, strittiger Positionen
durch das Sozialgericht (SG) Detmold notwendig werde.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13.5.2013 die Rentenberechnung ergänzend erläutert sowie den Kläger um Mitteilung gebeten
hatte, ob seine schriftliche Äußerung vom 18.4.2013 als Klageerhebung gewertet und an das zuständige SG weitergeleitet werden solle, erklärte der Kläger unter dem 28.5.2013 gegenüber der Beklagten, er sehe die unvermeidliche
Notwendigkeit, den Sachverhalt beim SG Detmold zwecks einer rechtlichen Klärung weiterzuführen. In diesem, bei der Beklagten
am 3.6.2013, eingegangenem Schreiben heißt es auszugsweise wörtlich:
"Für die Klageerhebung verwenden Sie bitte dieses Schreiben, da ich im Folgen meinen Widerspruch aus meinen Schreiben vom
21.09.2012, sowie meiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.01.2013 begründet durch Anlagen, noch einmal zusammenfasse. ( ...)."
Unter dem 28.5.2013 (Eingang bei dem SG am 3.6.2013) hat sich der Kläger an das SG Detmold gewandt und unter Bezugnahme auf seinen "Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid
vom 08.04.2013" vorgetragen, dass sich die Abgabe der Klageschrift "mit Billigung" der Beklagten verzögert habe. "Unstrittig"
seien versteuerte Rentenversicherungsbeiträge für rentenfremde Zwecke ausgegeben worden. Damit sei der Straftatbestand der
Untreue nach §
266 Strafgesetzbuch (
StGB) erfüllt. Es dürfe nicht sein, dass der Beklagten anvertraute und versteuerte Gelder für die Altersvorsorge zugunsten von
Fremdentnahmen missbraucht würden. Eine solche Vorgehensweise begründe Zweifel, ob es sich bei der Beklagten um eine rechtsstaatliche
Einrichtung handele. Deshalb beantrage er eine "Feststellungsklage gemäß §
256 ZPO durch ein Gericht gemäß Art.
101 GG, ob der Vorgang (S 7 R 477/13) staatsrechtlich oder lediglich privatrechtlich nach dem
BGB zu beurteilen" sei. Bei der Beklagten handele es sich wie bei der Bundesrepublik (BR) Deutschland, ihren Länderparlamenten,
dem Kreis Lippe und dem SG Detmold um private Firmen; sie seien schließlich im internationalen Firmenregister eingetragen.
Zum "Beweis" hat er sich auf Eintragungen der UPIK ("Unique Partner Identifikation Key") berufen.
Es liege ein "Grundsatzwiderspruch" vor: Dieser beziehe sich auf die Garantie der Versicherungsleistung von 70% des letzten
Nettogehalts, die durch die Politik, die Medien und das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) gegeben worden sei. Insgesamt
gehe es ihm dabei nicht um einen mathematischen Rechenfehler, sondern um den Berechnungsansatz der ihm bewilligten Leistung.
Dem SG müsse auch bekannt sein, dass es in der BR Deutschland kein Staatsrecht gebe, sondern lediglich Geschäftsbereiche. Auch der
IGH habe 2012 die BR Deutschland lediglich als Staatssimulation betrachtet.
Mit Schreiben vom 2.12.2013 "ergänzte" der Kläger seine "Klageschrift vom 30.10.2013": Seine geschiedene Ehefrau sei am 00.11.2013
verstorben (Verweis auf Sterbeurkunde der Stadt Bad T v. 2.12.2013). Er mache daher einen Anspruch auf Rückführung der im
Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften zum Todestag der ausgleichsberechtigten Ehefrau, berechnet zum
24.8.2012, geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung sämtlicher entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, ihm eine monatlich höhere Altersrente
zu bewilligen. Für die Berechnung der Altersrente sollen mindestens die Rentenanwartschaften Berücksichtigung finden, die
im Rahmen der Scheidung an die verstorbene Ehefrau übertragen worden sind und sämtliche weitere zur Begründung herangezogenen
Punkte, wie sie sich aus dem Verwaltungsverfahren ergeben, ebenfalls Berücksichtigung finden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Sie hat den mit Bescheid vom 24.8.2012 berechneten Rentenanspruch für
rechtmäßig erachtet.
Mit Bescheid vom 28.1.2014 lehnte die Beklagte die Aufhebung der Rentenminderung aufgrund des Versorgungsausgleichs ab. Die
Voraussetzungen des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seien nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers länger als 36 Monate eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht bezogen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 24.4.2014, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.4.2014 erhob der Kläger am 9.5.2014 bei der Beklagten erneut "Widerspruch" (Schreiben
v. 8.5.2014). Der Widerspruchsbescheid sei nicht rechtsgültig, da Entscheidungen, die nicht unterschrieben seien, bloße Entscheidungsentwürfe
ohne Rechtsfolgen seien. Ein "Antrag auf Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid beim Sozialgericht" werde daher "zurückgestellt."
Mit Schreiben vom 26.5.2014 hat die Beklagte "die Klageschrift" mit dem Hinweis an das SG weitergeleitet, das Schreiben vom 8.5.2014 sei nicht als separater Widerspruch, sondern als Äußerung und Begründung im Klageverfahren
zu werden. Das SG hat dieses "Verfahren" unter dem Az. S 7 R 525/14 geführt.
Mit einem weiteren, dort am 9.5.2014 eingegangenem Schreiben hat sich der Kläger an das SG Detmold gewandt und diesem eine
Kopie des "Widerspruchs vom 8.5.2014 gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.4.2014 Deutsche Rentenversicherung Bund" mit der
Anmerkung übermittelt, den [Widerspruch] ggf. als [ ] Klageschrift [zu] verwenden. Der Sachverhalt bedürfe einer Klärung,
hinsichtlich derer "das Sozialgericht um Unterstützung gebeten" werde. Aufgrund dieser Eingabe hat das SG ein weiteres gerichtliches Verfahren unter dem Az. S 7 R 466/14 geführt.
Mit Beschluss vom 9.7.2014 hat das SG die dort unter den Az. S 7 R 477/13, S 7 R 466/14 und S 7 R 525/14 geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 7 R 477/13 geführten Verfahren verbunden.
Am 8.1.2015 hat das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.5.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Eine Ausfertigung der vollständig abgefassten Entscheidung
ist dem Kläger am 26.6.2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit bei dem SG Detmold am 27.7.2015 eingegangenem Schreiben hat der Kläger geltend gemacht, die "Ausfertigung unter S 7 R 477/13 mit Datum 26.5.2015" sei als Urteil zurückzuweisen. Es sei ungültig und nichtig. Der "Brief vom 26.6.2015" sei auch als "förmliche
Zustellung" zurückzuweisen, da ein Urteil vom Richter unterschrieben sein müsse. Da es an diesen Mindestvoraussetzungen fehle,
liege eine rechtsverbindliche Entscheidung bisher überhaupt nicht vor. Auch eine Berufung und Anfechtung seien damit nicht
angezeigt. Für ihn müsse nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, das Urteil auch unterschrieben
hätten. Deshalb genüge auch die Angabe "gez. Unterschrift" nicht. Das Fehlen einer Unterschrift unter einem Dokument verstoße
gegen "die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich
einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§
126 BGB)". Verstoße etwas gegen eine Rechtsnorm, sei es nicht nichtig (Verweis auf §
125 BGB, § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Ungeachtet dessen sei es aus seiner Sicht zweckdienlich, "auf den Inhalt der Ausfertigung einzugehen und fehlende rechtliche
Sachverhalte zu rügen." So habe es das SG unterlassen, ein nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung übergegebenes Schriftstück zu würdigen. Auf die weiteren Ausführungen
des Klägers vom 24.7.2015 nebst Anlagen wird verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2015 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 28.1.2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2014 zu verpflichten, den Wert des Rechts auf Regelaltersrente höher festzusetzen,
hierbei insbesondere einen Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich außer Acht zu lassen und
ihm eine höhere Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie sieht weiterhin keine Hinweise für Fehler bei der erfolgten Rentenberechnung.
Der Senat hat am 18.3.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt
der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 14.6.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz
vom 18.6.2018 hat er mitgeteilt, er habe die Ladung als Postwurfsendung erhalten und erkenne das Schreiben nach rechtlicher
Würdigung des Absenders und seines Inhalts als nicht rechtsfähiges Angebot an.
Wegen des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge
der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da der Senat ihn mit der per Postzustellungsurkunde
zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Den Erhalt der Terminsnachricht hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 18.6.2018 bestätigt.
I. Das Landessozialgericht (LSG) ist funktionell zuständig. Gemäß §
29 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet das LSG funktionell im zweiten Rechtszug auch über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte. Gemäß §
143 SGG findet die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich - wie im vorliegenden Fall - aus den §§
144 bis
159 SGG nichts anders ergibt.
1. Soweit der Kläger dem LSG Nordrhein-Westfalen und dem SG Detmold die Legitimation als staatliches Gericht ("SG als private Firma, eingetragen im internationalen Firmenregister") abspricht, findet diese abwegige Rechtsauffassung keinerlei
Grundlage in der verfassungsgemäßen Ordnung der BR Deutschland unter Berücksichtigung der Geltung des
Grundgesetzes und der Geltung der einfachgesetzlichen Rechtsnormen. Entsprechendes gilt für die Verlautbarungen des Klägers zum Nichtbestehen
der BR Deutschland und dem vermeintlichen Fortbestand des Deutschen Reiches. Eine juristische Auseinandersetzung mit den geäußerten
Zweifeln hinsichtlich der Existenz der BR Deutschland ist dabei nicht geboten, weil das Bestreiten der Existenz der BR Deutschland
und ihrer Gesetze juristisch derart unhaltbar ist, dass eine gerichtliche Befassung hiermit nicht notwendig ist (vgl. Finanzgericht
[FG] Münster, Urteil v. 14.4.2015, 1 K 3123/14; Oberverwaltungsgericht [OVG] Münster, Beschluss v. 18.5.2012, 19 B 578/12; OVG Münster, Beschluss v. 22.11.2016, 19 A 1457/16; SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 14.3.2016, S 18 AS 1800/14; Verwaltungsgericht [VG] München, Beschluss v. 30.10.2015, M 7 S 15.4592).
2. Die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.5.2015 ergangene Entscheidung des SG Detmold ist als Urteil mit Verkündung wirksam
geworden (§
132 SGG). Soweit der Kläger eine fehlende Unterschrift des Richters rügt und meint, die Entscheidung des SG (der "Brief vom 26.5.2015") sei deshalb rechtlich nicht verbindlich, verkennt er, dass es sich bei dem nach §
134 Abs.
1 SGG von dem Vorsitzenden zu unterschreibenden Urteil um die Urschrift der Entscheidung handelt. Auf dieser hat der Vorsitzende
der Kammer die Unterschrift ausweislich der dem Senat vorliegenden Gerichtsakten geleistet. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens
des Klägers, die ihm zugestellte Ausfertigung des Urteils trage - seiner Auffassung nach zu Unrecht - keine Unterschrift,
weist der Senat darauf hin, dass die Ausfertigung des Urteils nach §
137 Satz 1
SGG von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit einem Gerichtssiegel zu versehen ist. Diese dient dazu,
die bei den Gerichtsakten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. §
47 Beurkundungsgesetz; vgl. hierzu auch Keller, a.a.O., § 137 Rdnr. 2a m.w.N.).
II. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dessen bei dem SG am 27.7.2015 eingegangene Erklärung eine Berufung gegen das Urteil des SG Detmold vom 26.5.2015 darstellt. Nur eine dahingehende
Auslegung erlaubt dem Senat eine sachliche Befassung mit der Entscheidung des SG Detmold sowie den behördlichen Entscheidungen
der Beklagten.
1. Das in diesem Sinne ausgelegte Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt worden. Die vollständig abgefasste Entscheidung
ist dem Kläger am 26.6.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die "Berufungsschrift" ist am 27.7.2015, einem Montag,
bei dem SG Detmold eingegangen (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §
64 Abs.
1, Abs.
2, Abs.
3, §
63 SGG).
2. Der Senat geht auch davon aus, dass die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer besteht. Mit dem Begriff
der Beschwer wird das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsmittelinstanz umschrieben (vgl. u.a. BSGE 86, 126, 129; BSGE 105, 10, 11; BSG, Urteil v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, Vor §
143 Rdnr. 5 m.w.N.).
Einen Anspruch auf Rechtsschutz kann (nur) derjenige geltend machen, der ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Vor diesem
Hintergrund sind rechtsmissbräuchliche gerichtliche Rechtsbehelfe, denen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen
ist und mit denen lediglich unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke verfolgt werden, unzulässig (hierzu FG Berlin-Brandenburg,
Urteil v. 1.9.2015, 6 K 6106/15 m.w.N.; VG Frankfurt/Oder, Urteil v. 12.7.2011, 7 K 626/10, DGVZ 2014, 74). Nach diesen Maßstäben kann ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse auch fehlen, wenn sich der Klagevortrag ohne sachliches
Begehren im Kern allein auf die Negierung der Existenz der BR Deutschland etc. erstreckt und hieraus Folgen hergeleitet werden
sollen (FG Münster, Urteil v. 14.4.2015, 1 K 3123/14 F, juris, Rdnr. 24; m.w.N.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.9.2015, 6 K 6106/15).
Zwar lassen die Verlautbarungen des Klägers, der sich im gerichtlichen Verfahren wiederholt als "freier Mensch nach dem Völkerrecht
gemäß Art. 132, 142 Genfer Abkommen IV - 0.518.51 Völkerrechtssubjekt und natürliche Person gemäß §
1 BGB, Rechtsstand 18. August 1896" bezeichnet und einen Entwurf über einen "Vertrag über Schadensersatz und Beratungshonorar"
zwischen ihm und "dem Hauptverantwortlichen juristische Person (j.P.) N B, der Firma j.P. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
& j.P. Landgericht Essen, Zweigertstraße 52/54 Geschäftsnummer: D-U-N-S Nummer 000 & D-U-N-S Nummer 000" zur Gerichtsakte
gereicht hat, Zweifel zu, ob es dem Kläger wirklich um die Klärung der Rechtmäßigkeit der ihm bewilligten Rentenleistungen
geht.
Allerdings enthalten die Ausführungen des Klägers aus Sicht des Senats zumindest in ihrem ursprünglichen Kern des Verfahrens
eine sachliche Anknüpfung an den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2013
betreffend die Gewährung einer Altersrente ab dem 1.12.2012 sowie den Bescheid vom 28.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.4.2014 über die Ablehnung einer Anpassung des Rentenanspruchs wegen Todes der am 20.11.2013 verstorbenen Frau G.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls nicht in erster Linie bezweckt, seine Ansichten
zur vermeintlich fehlenden rechtlichen Existenz der BR Deutschland, des Fortbestandes des Deutschen Reiches etc. kundzutun,
sondern eine Überprüfung der Richtigkeit der behördlichen Entscheidungen der Beklagten betreffend seine Leistungsansprüche
nach dem
SGB VI begehrt.
III. Die demnach zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die gemäß §
113 Abs.
1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nur zum Teil zulässigen
Klagen (hierzu 1.) sind unbegründet (hierzu 2.).
1. Die Klagen sind nur zum Teil zulässig.
a) Für das Begehren des Klägers, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8.4.2013 eine höhere Altersrente zu bewilligen (Az. S 7 R 477/13 [SG Detmold]), ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§
54 Abs.
1 Satz 1 Altern. 2, 54 Abs.
4,
56 SGG) statthaft.
Hinsichtlich seines Rechtsschutzziels, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.4.2014 zur Festsetzung eines höheren Rentenwertes unter Außerachtlassung des Abschlags auf dem Versorgungsausgleich
und zur Zahlung eines höheren Rentenbetrages zu verurteilen (ursprünglich Az. S 7 R 466/14 sowie S 7 R 525/14 [jeweils SG Detmold]), ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Altern. 1; Altern. 3, 54 Abs.
4,
56 SGG) statthaft (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, juris, Rdnr. 12).
b) Die auf die Abänderung des Bescheides vom 24.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2013 gerichtete Klage
ist nach diesen Maßstäben bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist [hierzu aa)]. Die gegen den Bescheid
vom 28.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2014 gerichtete und auch im Übrigen zulässige Klage ist demgegenüber
fristgerecht eingelegt worden [hierzu bb)].
aa) Nach §
87 Abs.
1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat - wie vorliegend - ein Vorverfahren
stattgefunden, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§§
87 Abs.
2,
85 Abs.
3 Satz 1
SGG). Da der Widerspruchsbescheid vom 8.4.2013 nicht förmlich zugestellt (§
85 Abs.
3 Satz 2
SGG, §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes [VwZG]) wurde, galt er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
(1) Nach dem der Aktenausfertigung zu entnehmenden Vermerk ("abgesandt ZWST") und der aktenkundigen Schlussverfügung ist der
Widerspruchsbescheid am 8.4.2013 zur Post gegeben worden. Er gilt damit als am 11.4.2013 als bekanntgegeben. Ein späterer
Zugangszeitpunkt ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Nach §
64 Abs.
1 SGG beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag nach der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des Tages, welcher nach der Zahl dem Tag
entspricht, an dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde. Mithin endete die Klagefrist mit Ablauf des 11.5.2013.
(2) Innerhalb dieser Frist wurde die Klage nicht erhoben. Nach §
90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu erheben. Nach §
91 Abs.
1 SGG ist die Frist für die Erhebung der Klage u.a. auch dann gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem
zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingegangen
ist. In diesem Fall ist die Klageschrift unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben (§
91 Abs.
2 SGG). Ob eine Klage erhoben werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (Nusser, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
87 Rdnr. 38). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, d.h. wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung
aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen mussten (BSG, Urteil v. 9.8.2006, B 12 KR 22/05 R, juris, Rdnr. 19).
(a) Das Schreiben des Klägers vom 18.4.2013 kann zur Überzeugung des Senats nicht als Klageerhebung ausgelegt werden. Der
objektive Erklärungswert dieser Äußerung lässt - selbst bei wohlwollender Auslegung - nicht den Schluss zu, dass der Kläger
gerichtlichen Rechtsschutz angestrebt hat. Gegen eine dahingehende Auslegung spricht schon die Formulierung, wonach er "Widerspruch
zum Widerspruchsbescheid" erhoben hat. Diese sprachliche Wendung spricht dafür, dass der Kläger eine erneute behördliche Befassung
begehrt hat und gerade keinen gerichtlichen Rechtsschutz wollte. Diese Interpretation wird dadurch unterstrichen, dass der
Kläger auch verlautbart hat, er werde erst nach einem weiteren Antwortschreiben der Beklagten darüber entscheiden, ob "eine
weitere Klärung offener, strittiger Positionen beim Sozialgericht Detmold" notwendig werde.
(b) Erst dem Schreiben des Klägers vom 28.5.2013 ist ein objektiver Erklärungsgehalt zu entnehmen, der eine Auslegung zugunsten
einer Klageschrift erlaubt. So hat der Kläger gebeten, dieses Schreiben "für die Klageerhebung" zu verwenden. Außerdem hat
er sich unter Verwendung dieses Schreibens unmittelbar auch an das SG Detmold gewandt und damit hinreichend deutlich gemacht,
eine gerichtliche Klärung zu begehren.
Diese - von dem Kläger auch so bezeichnete - Klageschrift ist allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist am 11.5.2013, nämlich
am 3.6.2013 bei Gericht eingegangen.
Soweit der Kläger erklärt hat, die Abgabe seiner Klageschrift habe sich "mit Billigung" der Beklagten verzögert, ist nicht
ersichtlich, dass der Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) wegen schuldloser Fristversäumnis beanspruchen könnte.
b) Demgegenüber ist die auf die Festsetzung eines höheren Rentenwertes unter Außerachtlassung des Abschlags auf den Versorgungsausgleich
und auf die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrages gerichtete Klage fristgerecht erhoben worden.
Das binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 24.4.2014 bei dem SG am 9.5.2014 eingegangene Schreiben des Klägers bringt zur Überzeugung des Senats hinreichend deutlich dessen Begehren auf
eine gerichtliche Überprüfung zum Ausdruck, zumal der Kläger selbst erklärt hat, dass dieser Schriftsatz - wenngleich nur
"ggf." - "als [ ...] Klageschrift verwendet" werden soll. Zudem hat er bekundet, dass der Sachverhalt der Klärung bedürfe,
"dessen das Sozialgericht um Unterstützung gebeten" werde.
3. Die Klagen sind (zudem) nicht begründet.
a) Der Bescheid vom 24.8.2012 über die Gewährung einer Regelaltersrente beschwert den Kläger nicht im Sinne §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die Beklagte hat den Wert des monatlichen Leistungsanspruchs des Klägers und den monatlichen Rentenbetrag zutreffend festgestellt.
Gemäß §
35 Satz 1
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn vervielfältig werden
(§
63 Abs.
6, §
64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte
für die in §
66 Abs.
1 Nr.
1 bis 10
SGB VI genannten Berechnungsfaktoren mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Für die dem Kläger gewährte Rente wegen Alters
sind die Entgeltpunkte des Versicherten maßgeblich.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich zunächst entnehmen, dass er - im Sinne einer "Garantierente - eine Leistung in Höhe
von 70% des letzten Monatsgehalts beansprucht. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass für eine solche "Mindestrente" eine
Rechtsgrundlage nicht besteht und - sofern die Höhe der geleisteten Rente den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers nicht
oder nicht ausreichend gewährleistet - ggf. ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe
der §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe in Betracht kommt.
Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 4.10.1972 bis zum 31.10.1972 sind nicht
begründet. Diese hat die Beklagte zutreffend nicht als Anrechnungszeit anerkannt (§§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs.
2 Satz 1,
252 Abs.
7 Satz 1 Nr.
3 Buchst. a)
SGB VI).
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 21.9.2012 geltend gemacht hat, für das Jahr 2004 seien Einzahlungen zu Unrecht auf die
Beitragsbemessungsgrundlage gekürzt worden, hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.1.2013 zutreffend auf die im Jahr 2004 geltende
monatliche Beitragsbemessungsgrenze hingewiesen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004 vom 9.12.2003 [BGBl. I, S. 2497]).
Die in dem Rentenbescheid vom 24.8.2012 getroffene begrenzte Gesamtleistungsbewertung von Schul- und Ausbildungszeiten ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus §§
71 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2,
74 Sätze 3 und 4
SGB VI und ist - auch im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung gegenüber Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung
oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil v. 19.4.2011, B 13 R 27/10 R, SozR 4-2600 § 74 Nr. 3; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 18.5.2016, 1 BvR 2217/11 u.a.).
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beanspruchen
konnte. Nach §
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VI ist die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kinder erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam
erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§
56 Abs.
2 Satz 2
SGB VI). Im Fall einer gemeinsamen Erziehung können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie
zuzuordnen ist (§
56 Abs.
2 Satz 3
SGB VI). Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (§
56 Abs.
2 Satz 8
SGB VI). Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch vom Kläger nachgewiesen dass er die Kinder überwiegend erzogen hat. Ebenso
wenig ist ersichtlich, dass die Eltern eine abweichende Erklärung nach §
56 Abs.
2 Satz 3
SGB VI abgegeben haben.
Dass die Beklagte den zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich unrichtig durchgeführt hat, ist ebenfalls
weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden. Nach §§
66 Abs.
1 Nr.
4,
76 Abs.
1, Abs.
3 SGB VI sind bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente auch die Abschläge
aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Die mit Bescheid vom 24.8.2012 festgestellte Minderung der
Entgeltpunkte basiert auf der mit Entscheidung des AG Lemgo vom 22.7.1998 beschlossenen Übertragung der in der Zeit vom 1.11.1968
bis zum 28.2.1998 erworbenen Rentenanwartschaft auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 21.9.2012 Bedenken bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung seiner Renteneinkünfte geäußert
hat, betrifft dieser Aspekt nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.8.2012. Etwaige Einwände gegen finanzbehördliche
Entscheidungen muss der Kläger im Wege des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid verfolgen.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 21.9.2012 darauf hingewiesen hat, bei ihm sei ein GdB von 30; vormals ein GdB von 60 anerkannt
worden, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand zwar Anspruchsvoraussetzung einer Altersrente
wegen Schwerbehinderung ist; im Übrigen allerdings bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Rente keine Bedeutung hat.
Die in dem Bescheid berücksichtigten "Pflichtbeitragszeiten für Wehr-/ Zivildienst" ergeben sich aus §
256 Abs.
3 Satz 1 Altern. 2
SGB VI. Danach werden für Zeiten vom 1.5.1961 bis zum 31.12.1981, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, für Personen, die
aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, 1,0 Entgeltpunkte , für jeden
Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung folgt aus §§
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
11,
59 Abs.
1 Satz 1 Halbs. 2
SGB XI. Nach dieser Vorschrift gelten für die Tragung der Beiträge für die nach §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 bis 12
SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
u.a. die §§ 250 Abs. 1 und 3 sowie § 251 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, SozR 4-3300, § 59 Nr. 1; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 7.10.2008, 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07, BVerfGK 14, 287).
b) Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 28.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.4.2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines höheren Rentenwertes unter Außerachtlassung des Abschlags
aus dem Versorgungsausgleich sowie die Zahlung eines insoweit erhöhten monatlichen Rentenbetrages beanspruchen kann.
Gemäß der nach § 48 VersAusglG anwendbaren Vorschrift des § 37 Abs. 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn
die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten
zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige
Person zurückzuzahlen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
Diese Anpassung findet jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Die verstorbene Ehefrau des Klägers, Frau G, hat allerdings - wovon auch der Kläger ausgeht - längere Zeit Leistungen aus
dem übertragenen Anrecht bezogen. Sie hat seit dem 1.3.2010 bis zum Sterbemonat November 2013 (§
102 Abs.
5 SGB VI) Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen.
Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 VersAusglG bestehen nicht. Zudem hat das BVerfG mit Urteil vom 5.7.1989 (1 BvL 11/87 u.a., BVerfGE 80, 297) die Vorgängerregelung § 4 VAHG für nicht verfassungswidrig erachtet und insbesondere einen Verstoß gegen Art.
14 Abs.1 Satz 1
GG verneint. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit der Einführung des § 37 Abs. 2 VersAusglG eine andere Beurteilung angezeigt ist (so auch LSG Saarland, Urteil v. 29.3.2012, L 1 R 78/11, juris, Rdnr. 21 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.