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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2015 - 8 R 726/11
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit (hier Erbringung von Betreuungsleistungen) Zuordnung der Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung Betreuung im Bezugspersonensystem
1. Aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume können kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein.
2. Je selbständiger der Auftragnehmer handeln darf, desto geringer sind seine Benachrichtigungspflichten. Umgekehrt spricht eine geradezu nach Art einer Generalklausel formulierte umfassende Berichtspflicht jedenfalls indiziell für ein vertraglich vorausgesetztes weitgehendes Weisungsrecht.
3. Eine Vereinbarung vertraglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers wird nicht dadurch obsolet, dass aufgrund einer guten Entwicklung der Zusammenarbeit von ihnen kein Gebrauch gemacht zu werden braucht.
4. Auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird.
5. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB XII § 79
,
SGB XII § 53
Vorinstanzen: SG Aachen 15.10.2010 S 6 R 82/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird aufgehoben.

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