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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 8 R 761/15
Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführer Abhängige Beschäftigung trotz Organstellung Partielle Sperrminorität Unternehmerisches Risiko
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt.
2. Bei der statusrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH steht eine lediglich partielle Sperrminorität, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann.
3. Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen.
4. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen, der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.
5. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 24.07.2015 S 28 R 162/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.7.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.7.2015 wird aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.

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