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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 8 R 801/15
Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise Wegfall des Regelungsgegenstandes
1. Ein Verwaltungsakt erledigt sich auf andere Weise, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.
2. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein Regelungsgegenstand entfallen ist.
3. Die Meldung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV hat ebenso wie die Zahlung von Beiträgen keine einen Bescheid der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB X erledigende Wirkung.
4. Ebenso wenig wie die "Abmeldung" nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV einem die Versicherungspflicht feststellenden Bescheid seine Wirkung entziehen kann, vermag dies umgekehrt die "Anmeldung" gegenüber einem die Versicherungsfreiheit feststellenden Bescheid zu bewirken.
5. Speziell für die Rentenversicherung steht dieser Beurteilung auch nicht die Vorschrift des § 199 Abs. 1 SGB VI entgegen, wonach bei ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeiten vermutet wird, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat.
Normenkette:
SGB IV § 28h Abs. 2
,
SGB X § 39
,
SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 199 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 28.07.2015 S 44 R 819/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.7.2015 geändert und der Bescheid vom 16.8.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2014 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 16.578,24 Euro festgesetzt.

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