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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2014 - 9 AS 310/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Auszubildende bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen behinderter Menschen
1. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss besteht auch für die Zeit einer speziell auf behinderte Menschen ausgerichteten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk.
2. Das Berufsbildungswerk ist keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Ein Leistungsausschluss nach dieser Vorschrift kommt damit nicht in Betracht. Bei der berufsvorbereitenden Maßnahme handelt es sich auch weder um eine Ausbildung in den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten noch um eine in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Maßnahme ist auch nicht nach § 51 SGB III förderungsfähig.
3. Auch der Leistungsauschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ist auf berufsfördernde Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind und nicht behinderten Menschen nicht offen stehen, nicht anwendbar. Dies ergibt sich u.a. aus der Systematik des SGB III, aus § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II und auch aus dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Fundstellen: NZS 2014, 431
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 27 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2
,
SGB II § 9
, , , ,
SGB III § 115 Nr. 2
,
SGB III § 117 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 117 Abs. 1
,
SGB III § 118 S. 1 Nr. 2
,
SGB III § 122 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 122 Abs. 2
,
SGB III § 124 Abs. 1
,
SGB III § 124 Abs. 3
,
SGB III § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 6
,
Vorinstanzen: SG Köln 17.01.2013 S 20 AS 4512/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2013 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.01.2013 und vom 27.03.2013 verurteilt, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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