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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - 10 SB 154/12
Anerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht bei psychosomatischer Störung mit gravierenden Ganzkörperschmerzen und massivem und unzumutbaren Schmerzerleben; Wirksamkeit der Versorgungsmedizin-Verordnung
1. Ein gravierendes Ganzkörperschmerzerleben, das psychisch bedingt und nicht organisch veranlasst ist, kann sich final betrachtet, also orientiert am tatsächlichen Ist-Zustand, als behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens unmittelbar auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auswirken. Es kann genügen, damit auch die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" im Einzelfall erfüllt sind.
2. Gehtests über Strecken von 2 km unter der Vorgabe von 30 Minuten sind zur Beurteilung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" ungeeignet.
3. In Teilen der LSG-Rechtsprechung wird zwar bezweifelt, dass Teil D zu den Merkzeichen in der seit 2009 anzuwendenden Anlage zur VersMedV nun wirksam die maßgeblichen Beurteilungskriterien für den Nachteilsausgleich "G" enthält. Die gesetzliche Ermächtigung der Wirksamkeit der VersMedV hat jedoch keine Auswirkungen auf die maßgeblichen Bewertungsgrundlagen, weil die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Gestalt der Anlage zur VersMedV in ihrem Teil D Merkzeichen 1 von redaktionellen Anpassungen abgesehen den früheren AHP Teil B Nr. 30 als anerkannt wirksamen Maßstäben entsprechen.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 16
,
BVG § 30 Abs. 17
,
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGG 106
,
SGG § 103
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 7
,
VersMedV Anlage Teil D Nr. 1
,
VersMedV § 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 05.03.2012 S 3 SB 453/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2009 verurteilt, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin drei Viertel der Kosten des Klageverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: