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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - 10 SB 80/13
Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr Ausstellung von kostenlosen Wertmarken auch für Leistungsempfänger nach §§ 3 ff. AsylbLG Rückwirkende Kostenerstattung der gezahlten Kosten für die Wertmarken zur unentgeltlichen Beförderung und Ausstellung des Beiblatts für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser Wertmarke Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Einbeziehung der Leistungsbezieher gem. §§ 3 ff. AsylbLG in den in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX genannten Personenkreis
1. Leistungsbezieher gemäß §§ 3 ff. AsylbLG sind derzeitig von der Vergünstigung im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX ausgeschlossen. Sie haben damit keinen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Dieser Ausschluss verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SGB IX auf den Personenkreis der Leistungsbezieher gemäß § 3 AsylbLG ist - anders als in den Fällen der Bezieher von "Analogleistungen" gemäß § 2 AsylbLG - nicht geboten.
Normenkette:
SGB IX § 145 Abs. 3
,
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 3 u. S. 5 Nr. 2
,
SGB IX § 69 Abs. 5
,
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 15.01.2013 S 24 SB 2064/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.01.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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