Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
Anforderungen an die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit – hier im Falle von Bauarbeiten des Landwirtes für den Wirtschaftsbetrieb
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aufgrund eines tödlichen Unfalls ihres Ehemannes
(im Folgenden: Versicherter) am 19.09.2018 gegen die Beklagte oder die Beigeladene hat.
Der am 00.00.1952 geborene Versicherte war bis Oktober 2012 landwirtschaftlicher Unternehmer im Hauptbetrieb und bewirtschaftete
eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,36 ha einschließlich Viehhaltung (Kühe, Schweine, Hühner). Zum 01.10.2012 verpachtete
er mit ca 29 ha einen Großteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Der Pachtvertrag ist bis zum 30.09.2024 befristet. Die
Viehhaltung gab er im Jahr 2014 auf. Zum Unfallzeitpunkt war er Rentner und betrieb noch ein forst- und landwirtschaftliches
Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung in Größe von 2,65 ha Forst, 1,38 ha Grünland, 1,38 ha Hoffläche mit 0,19 ha Garten und
0,28 ha stillgelegten Flächen. Auf dem Hofgelände befanden sich neben zwei Scheunen, einem Schweinestall und einem separaten
Altenteilerhaus, welches der Versicherte mit der Klägerin bewohnte, ein landwirtschaftliches Hauptgebäude (Deelenhaus) mit
Stallung und Wohnung.
Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte der Kreis Gütersloh der Beigeladenen mit, dass er am gleichen Tage die Genehmigung zur
Errichtung von drei Wohnungen durch teilweise Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Wohn-/Wirtschaftsgebäudes (Deelenhaus)
des Versicherten erteilt habe. Mit Schreiben vom 23.08.2017 forderte die Beigeladene den Versicherten zur Abgabe einer Bauherrenauskunft
auf. Hierin heißt es ua:
" ... wir begrüßen sie bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), dem zuständigen Unfallversicherungsträger
für Eigenbauarbeiten. Anliegend erhalten sie unser Merkblatt für Bauherren mit den wichtigsten Informationen im Überblick.
..."
Mit Schreiben vom 07.10.2017 und 01.06.2018 erinnerte die Beigeladene den Versicherten. Das Schreiben vom 01.06.2018 entsprach
inhaltlich dem Schreiben vom 23.08.2017. Beide Schreiben enthielten ua den Hinweis auf das anliegende "Merkblatt für Bauherren".
Am 13.07.2018 ging die von dem Versicherten am 11.07.2018 unterschriebene Bauherrenauskunft bei der Beigeladenen ein. Diese
enthielt unter Ziffer 8. folgenden Hinweis:
" Versicherungsschutz für den Bauherrn, seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und Versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten
Der Bauherr und sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner können nur über den Abschluss einer freiwilligen Versicherung
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bekommen. Die freiwillige Versicherung muss schriftlich beantragt werden und tritt
am Tage nach Eingang des Antrages bei der Berufsgenossenschaft in Kraft. ..."
Der Versicherte wurde nach Beginn der Bauarbeiten am 19.09.2018 am Fuß einer Leiter liegend vor dem Deelenhaus aufgefunden.
Im F-Krankenhaus Bielefeld wurde neben multiplen Brüchen ein offenes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert, an dessen Folgen
er am 21.09.2018 verstarb.
Am 23.09.2018 ging eine Unfallanzeige bei der Beigeladenen ein. Mit Bescheid vom 08.10.2018 lehnte diese die Gewährung von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zum Unfallzeitpunkt habe der Versicherte nicht unter Versicherungsschutz
gestanden, da er von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe. Zur Begründung des hiergegen
am 30.07.2020 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, der Bescheid sei ihr erst am 21.07.2020 bekannt gegeben worden.
Sie habe Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr Ehemann sei kraft Gesetzes bei der Beigeladenen
unfallversichert gewesen. Eine freiwillige Unfallversicherung sei nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon habe die Beigeladene
dem Versicherten mit Schreiben vom 23.08.2017 mitgeteilt, dass sie ihn bei der Beigeladenen als zuständigen Unfallversicherungsträger
für Eigenbauarbeiten "begrüßen" würde. Dieser Erklärung habe der Versicherte nach objektivem Verständnis entnehmen können,
dass er bereits bei der Beigeladenen unfallversichert war. Ein ausdrücklicher Antrag sei nicht erforderlich. Jedenfalls sei
ein solcher Antrag in der Bauherrenauskunft zu sehen. Damit habe der Versicherte erklärt, dass er eine Unfallversicherung
bei der Beigeladenen wünsche.
Mit Bescheid vom 23.09.2020 wies die Beigeladene den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Bauvorhaben habe am 16.07.2018
begonnen. Bei der Beigeladenen sei kein Antrag auf eine freiwillige Versicherung eingegangen. Damit habe zum Unfallzeitpunkt
kein Versicherungsschutz bestanden. Die Argumentation aus der Widerspruchsbegründung könne nicht überzeugen. Denn bereits
aus dem Merkblatt, welches dem Versicherten am 23.08.2017 übersandt worden sei, sei hervorgegangen, das für den Bauherrn selbst
kein gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe und dieser nur auf Antrag erlangt werden könne. Die Bauherrenauskunft habe ebenfalls
einen entsprechenden Hinweis enthalten. Daher könne die Bauherrenauskunft auch nicht als Antrag auf freiwillige Versicherung
gewertet werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2020 beim Sozialgericht Detmold (SG) die unter dem Aktenzeichen S 1 U 268/20 geführte Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend
hat sie vorgetragen es werde bestritten, dass die Beklagte dem Versicherten das "Merkblatt für Bauherren" übersandt hat. Auch
habe der Versicherte dem Hinweis unter Ziffer 8. der Bauherrenauskunft nicht entnehmen können, dass er einen weiteren Antrag
auf Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung stellen musste. Dem stehe bereits die Formulierung im Schreiben der Beklagten
vom 23.08.2017, dass sie ihn als zuständigen Unfallversicherungsträger für Eigenbauarbeiten "begrüße" entgegen. Die Beklagte
habe den Versicherten in ihrer Funktion als Unfallversicherungsträger aus dessen Empfängerhorizont nur als gesetzlich Versicherten
begrüßen können. Er habe darauf vertrauen dürfen, vom Unfallversicherungsschutz der Beklagten erfasst zu sein. Abzustellen
sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Bauherrn. Zudem habe sich der Hinweis an einer versteckten Stelle befunden
und sei drucktechnisch nicht hervorgehoben worden. Darüber hinaus sei die Beigeladene aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aus Treu
und Glauben verpflichtet gewesen, unmissverständlich klarzustellen, dass der Versicherte von ihr nicht unter gesetzlichen
Versicherungsschutz gestellt worden sei.
Durch Beschluss vom 03.02.2021 hat das SG das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens angeordnet.
Am 27.09.2018 übersandte Klägerin eine weitere Unfallanzeige an die Beklagte. In der Befragung im Rahmen der Unfalluntersuchung
wurde durch die Klägerin und deren Tochter angegeben, dass der Versicherte geplant habe, das Deelenhaus mit dem veralteten
Stalltrakt und der Wohnung baulich zu verändern und zu renovieren. Der Stalltrakt habe zu weiteren Wohnungen ausgebaut und
die vorhandene Wohnung habe renoviert werden sollen. Diese Arbeiten hätten seit August 2018 stattgefunden. Der Versicherte
habe den Innenabriss durchgeführt und auch bei den nachfolgenden, durch Fachfirmen ausgeführten Arbeiten die Handlangerdienste
verrichtet und die Baustelle aufgeräumt. Zu den Gründen der Umgestaltung wurde angegeben, dass eine der neu geschaffenen Wohnungen
als Betriebsleiterwohnung für den Sohn bzw die Tochter habe dienen sollen. Im Übrigen hätten zwei Mietwohnungen geschaffen
werden sollen.
Mit Bescheid vom 28.11.2018 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen ab und führte aus, ein Arbeitsunfall
liege nicht vor, da sich der Unfall bei Renovierungs- und Umbauarbeiten des Deelenhaues zu Wohnzwecken ereignet habe. Diese
Arbeiten stünden in keinem direkten Zusammenhang mit dem versicherten Wirtschaftsbetrieb.
Zur Begründung des hiergegen am 07.12.2018 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Bauarbeiten des Versicherten
seien dem Betrieb objektiv dienlich gewesen. Zumindest habe der Versicherte hiervon ausgehen dürfen. Der Stalltrakt sei zu
Wohnzwecken für Personen umgebaut bzw renoviert worden, die auf dem Hof tätig seien, beispielsweise für einen Betriebsleiter.
Der erforderliche innere Zusammenhang der Bauarbeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb liege damit vor.
Mit Bescheid vom 20.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei, dass
die unfallbringende Tätigkeit nach ihrem Gegenstand von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde. Dies sei
dann der Fall, wenn die unfallbringende Tätigkeit entweder zur planmäßigen wirtschaftlichen Nutzung gehöre oder den Bauarbeiten
des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb wesentlich gedient habe. Der Versicherter sei zwar Unternehmer eines landwirtschaftlichen
Betriebes gewesen. Die unfallbringende Tätigkeit könne jedoch nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden und
sei nicht den Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen. Die Verrichtung von Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb
setze voraus, dass diese dem Betrieb wesentlich dienen und sich in seinem Rahmen halten. Ausgehend von diesen Grundsätzen
hätten die unfallbringende Bauarbeiten nicht wesentlich dem Wirtschaftsbetrieb eines Landwirtes gedient, da sich die Arbeiten
nicht in Zusammenhang mit dem versicherten Wirtschaftsbetrieb stehend darstellen würden. Die Wohnungen hätten auch nicht vom
Versicherten, sondern von Dritten bezogen werden sollen. Überdies habe sich, da die überwiegenden landwirtschaftlichen Flächen
verpachtet seien und die Tierhaltung eingestellt sei, die Notwendigkeit weiterer Personen, die auf dem Hof tätig seien oder
hätten tätig werden sollen, nicht ergeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.04.2019 beim SG Klage erhoben. Die Beklagte verkenne die rechtlichen Voraussetzungen. Die Bauarbeiten hätten wesentlich dem landwirtschaftlichen
Betrieb gedient, weil durch sie Wohnraum für die auf dem Hof tätigen Personen, etwa einen Betriebsleiter, habe geschaffen
werden sollen. Auch sei angedacht gewesen, eine Wohnung einem Kind der Eheleute A zur Verfügung zu stellen, falls dieses den
Hof übernähme. Die Bauarbeiten hätten insofern nicht betriebsfremden Zwecken gedient, sondern das Ziel gehabt, den landwirtschaftlichen
Betrieb aufrechtzuerhalten und zukunftsfähig zu gestalten.
Mit Urteil vom 13.03.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Versicherte habe im Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Der Versicherungsschutz
erstrecke sich hierbei auf die mit dem Unternehmen sachlich in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
sei, dass die unfallbringende Tätigkeit von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werde. Das sei der Fall, wenn
die unfallbringende Tätigkeit zur planmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung gehöre. Darüber hinaus erstrecke sich der Versicherungsschutz
gemäß §
124 Nr 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) auch auf Bauarbeiten des Landwirtes für den Wirtschaftsbetrieb. Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb in diesem Sinne würden
voraussetzen, dass sie dem Betrieb wesentlich dienen und sich in seinem Rahmen halten.
Der Versicherte sei zwar Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Die unfallbringende Tätigkeit sei jedoch
weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit gewesen noch habe es sich um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb gehandelt. Bauarbeiten
für den Wirtschaftsbetrieb würden erfolgen, wenn die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienen. Dabei
könne die Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar oder mittelbar bestehen. Unmittelbar bestehe eine Beziehung
dann, wenn sich die Arbeiten auf Bauarbeiten beschränken, die für das produzierende landwirtschaftliche Unternehmen direkt
von Bedeutung sind und die damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung, der Erhaltung oder der Veränderung von
landwirtschaftlichen Bauwerken und Einrichtungen stehen. Mittelbar sei die Beziehung dann, wenn Arbeiten an Gebäuden vorgenommen
werden, die ihrerseits einen dienenden Bezug zur Landwirtschaft selbst haben. Dies könne auch bei Gebäuden der Fall sein,
in denen sich lediglich die zum Unternehmen gehörende Haushaltung befindet.
Ausgehend hiervon hätten die Bauarbeiten nicht wesentlich dem Wirtschaftsbetrieb gedient. Das Deelenhaus sei nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt worden. Es handele sich auch nicht um eine zum Unternehmen gehörende landwirtschaftlich geprägte Haushaltung, da der
Versicherte und die Klägerin zum einen nicht im Deelenhaus gewohnt hätten und zum anderen der Haushalt unabhängig hiervon
nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen gedient habe. Dies sei bei Haushaltungen der Fall, in denen etwa Beschäftigte des
Unternehmens mit verpflegt werden und welche von ihrer Gestaltung her einem landwirtschaftlich geprägten Haushalt entsprächen.
Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da weder landwirtschaftliche Produkte in der Baulichkeit verarbeitet worden seien noch
etwa beispielhaft Gerätschaften oder besondere Einrichtungen in dem leer stehenden Stalltrakt des Deelenhaus einstanden. Auch
der Einwand der Klägerin, es habe Wohnraum für einen Abkömmling geschaffen werden sollen, welcher den Hof später hätte übernehmen
können, trage nicht. Dies sei nach eigenen Angaben der Klägerin lediglich "angedacht" gewesen und habe daher in ungewisser
Zukunft gestanden. Hierbei sei zu vergegenwärtigen, dass der Großteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis zum 30.09.2024,
dh weitere sechs Jahre nach dem maßgeblichen Unfallzeitpunkt verpachtet und zudem die Tierhaltung eingestellt war. Ob eine
Realisierung der Vorstellungen möglich gewesen wäre, sei zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt gänzlich unklar gewesen. Letztlich
sei festzustellen, dass der Umbau des Deelenhauses durch Schaffung von zwei weiteren vermietbaren Wohneinheiten zu eigenwirtschaftlichen
Zwecken habe erfolgen sollen.
Unabhängig hiervon könne eine versicherte Tätigkeit auch deshalb nicht angenommen werden, weil sich die Arbeiten nicht im
Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebes gehalten hätten. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zur früheren Bestimmung des § 777 Nr 3 der
Reichsversicherungsordnung entscheidend, ob eine Tätigkeit vorlag, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes
durchzuführen in der Lage war. Soweit dieser Rahmen überschritten war, war nicht mehr die Zuständigkeit der Beklagten sondern
der Beigeladenen gegeben. Diese Einschränkungen würden hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bauarbeiten auch nach dem
ab dem 01.01.1997 geltenden Recht des
SGB VII weitergelten. Ausgehend hiervon hätten die Arbeiten am betreffenden Bauvorhaben den Rahmen dessen, was noch Versicherungsschutz
hätte begründen können, gesprengt und seien deutlich über die in den Versicherungsschutz einbezogenen üblichen Tätigkeiten,
welche kleinere Bauarbeiten vom landwirtschaftlichen Unternehmer selbst erfassten, hinausgegangen. Hierfür spreche das Vorliegen
eines Bauvorhabens mit einem umbauten Raum von 1200 m³ bei geschätzten Gesamtbaukosten iHv 400.000 €.
Gegen das am 27.03.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.03.2020 Berufung eingelegt. Das Urteil des SG beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, unzureichenden tatsächlichen Feststellungen
und schwerwiegenden Rechtsfehlern. Dass SG habe sich zu Unrecht über den Vortrag der Klägerin zur beabsichtigten Nutzung des durch die Baumaßnahmen zu schaffenden Wohnraums
mit der Begründung hinweggesetzt, es sei im Unfallzeitpunkt gänzlich unklar gewesen, ob sich diese Vorstellungen später realisieren
würden. Denn für die Frage, ob die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dienen, komme es nur darauf an,
welchen Zweck der Versicherte nach seinen Zukunftsvorstellungen mit der Bautätigkeit verfolgt habe. Maßgeblich sei allein
die subjektive Zweckbestimmung durch den Versicherten und die plausible Darlegung, dass die subjektive Zweckbestimmung des
Versicherten realisierbar sei. Auch habe das SG die aus § 777 Nr 3
RVO hergeleiteten Einschränkungen der versicherten Tätigkeit zu Unrecht auf die aktuell geltende Vorschrift des §
124 Nr 2
SGB VII übertragen. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich insoweit die Fortgeltung des früheren § 777 Nr 3
RVO nicht entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge vielmehr, dass an diesen Einschränkungen im aktuell
geltenden Recht nicht mehr festgehalten werde. Erst wenn ein landwirtschaftliches Unternehmen ausschließlich nur noch als
Hobby betrieben werde, lägen "Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb" nicht mehr vor, wenn der Umfang der Arbeiten den Rahmen
sprengt, der nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Liebhaberzweck üblicherweise aufgewandt werde. Der Versicherte habe
im Unfallzeitpunkt unstreitig ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben. Dieses habe nach der Lebensplanung der Eheleute
auch nachfolgenden Generationen erhalten bleiben sollen. Von einem reinen Hobbybetrieb könne keine Rede sein. Der Rechtsstreit
habe auch grundsätzliche Bedeutung, da die Frage klärungsbedarf dürftig sei, ob und unter welchen Voraussetzungen Umbauarbeiten
an einem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Gebäude zur Errichtung von Wohnraum für einen Abkömmling oder einen Betriebsleiter
in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen.
Durch Beschluss vom 18.01.2021 hat der Senat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gemäß §
73 Abs
2 2. HS
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beigeladen.
Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2020 ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2018
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom 19.09.2018 zu gewähren,
hilfsweise, die Beigeladener unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2020
zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalls vom
19.09.2018 zu gewähren,
hilfsweise, U die Revision zuzulassen.
Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Das SG habe die Angaben der Klägerin ausführlich gewürdigt und zutreffend dargelegt, warum deren Auffassung nicht zu folgen war.
Auf die Frage, ob sich die Arbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes halten, komme es insofern nicht an, da die
Arbeiten bereits dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht wesentlich gedient hätten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten
der Beklagten und Beigeladenen Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Berichterstatter mit Zustimmung der Beteiligten gemäß §
155 Abs
3 und
4 i.V.m. §
124 Abs
2 SGG anstelle des Senates ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat aufgrund des Unfalls des Versicherten vom 19.09.2018 keinen Anspruch
auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten
vom 28. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 ist rechtmäßig.
Zur Begründung nimmt der Senat nach §
153 Abs
2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht im Wesentlichen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Berufungsbegründung.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der
Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff
zu äußern und gehört zu werden. Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten
äußern konnten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
62 Rn 2). Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin keine Gelegenheit hatte, sich zum Prozessstoff und den
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit die Klägerin die durch das SG vertretene Rechtsauffassung rügt und in dieser eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs begründet sieht, kann dem nicht gefolgt
werden. Vielmehr hat das SG das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und im Rahmen seiner Entscheidungsgründe einer umfassenden rechtlichen Würdigung
unterzogen. Dass das SG hierbei zu einem von der Rechtsauffassung der Klägerin abweichenden Urteil gelangt ist, stellt jedenfalls keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs im og Sinne dar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Frage, ob die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich
dienen, auch nicht allein auf die subjektive Zweckbestimmung des Versicherten an. Allein die Möglichkeit, dass der geschaffene
Wohnraum dem landwirtschaftlichen Betrieb in der Zukunft dienen könnte, reicht insofern nicht aus (vgl zur Möglichkeit der
Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit: BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R - in juris Rn 15; Feddern in: Schlegel/Voelzke in juris PK-
SGB VII, 2. Aufl., §
124 SGB VII, Stand: 16.11.2020, Rn 28). So sind auch Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme eines Unternehmens nur versichert, wenn ein
auf die Eröffnung eines bestimmten, örtlich und sachlich konkretisierbaren Unternehmens gerichtetes Handeln vorliegt (vgl
Keller in: Hauck/Notz, SGB, 02/21, §
8 SGB VII, Rn 166 mwN). Hieran fehlt es hinsichtlich der unfallbringenden Bautätigkeit.
Soweit die Klägerin vorträgt, der durch die Baumaßnahmen geschaffene Wohnraum sei (teilweise) für die auf dem Hof tätigen
Personen bestimmt gewesen, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung. Es ist weder vorgetragen worden, dass derartige
Personen zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt beschäftigt wurden oder eine Einstellung konkret geplant war noch ist es angesichts
des zum Unfallzeitpunkt verbliebenen Umfangs der forst- und landwirtschaftlichen Tätigkeit des Versicherten und des hieraus
resultierenden Gewinns der letzten Jahre auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar, dass die Einstellung
entsprechender Mitarbeiter überhaupt geplant gewesen sein soll.
Auch der Vortrag, es sei angedacht gewesen, den Wohnraum im Falle einer Hofübernahme einem der Kinder zur Verfügung zu stellen,
führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Klägerin hat noch nicht einmal dargelegt, welches ihrer Kinder den Hof übernehmen
sollte. Vielmehr war eine Hofübernahme nach dem Vortrag der Klägerin - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - lediglich "angedacht" und stand damit in ungewisser Zukunft. Zu berücksichtigen ist insofern
auch, dass der wesentliche Teil der landwirtschaftlichen Flächen noch bis zum 30.09.2024 verpachtet ist und zum Zeitpunkt
des Unfalls bereits verpachtet war. Der Eigentümer selbst ist nach der dauerhaften Verpachtung der landwirtschaftlich nutzbaren
Flächen in Bezug auf diese nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B2 U 28/99, aaO Rn 20). Entsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Eigentümer von - durch einen anderen landwirtschaftlichen
Unternehmer als Pächter genutzten - Bodenflächen nicht allein wegen der Möglichkeit einer zukünftigen (Wieder-) Aufnahme einer
landwirtschaftlichen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer gesehen werden kann, da dies im Ergebnis dazu führen würde,
dass im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sowohl der Eigentümer als auch der Pächter derselben Fläche als
landwirtschaftliche Unternehmer angesehen werden müssten. (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2000, aaO Rn 23).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war es - worauf das SG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - zum Unfallzeitpunkt völlig unklar, ob eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen
Tätigkeiten hinsichtlich der verpachteten Flächen in Bezug auf den Versicherten oder einen Abkömmling des Versicherten überhaupt
realisierbar war bzw tatsächlich realisiert werden sollte. Die Annahme vorbereitender Arbeiten setzt im Interesse der Rechtssicherheit
und Beweisbarkeit nach og aber ein Handeln voraus, dass auf ein bestimmtes, örtlich und sachlich konkretisierbareres Unternehmen
gerichtet ist (vgl auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2006 - L 2 U 1681/04 - in juris Rn 31). Weder war das Ende der Verpachtung noch die Wiederaufnahme der eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit
oder der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Abkömmling hinsichtlich der verpachteten Flächen erkennbar
beabsichtigt noch ist vorgetragen oder nach Aktenlage ersichtlich, dass insofern zum Zeitpunkt des Unfalls bereits ein weiteres,
über die Bautätigkeit hinausgehendes, bestimmtes, örtlich und sachlich konkretisierbareres Handeln vorgelegen hat.
Es kann nach allem nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Bauarbeiten verunglückt ist, die wesentlich dem landwirtschaftlichen
Betrieb gedient haben. Auf die in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Frage, ob die Rechtsprechung des BSG zu der früheren Regelung in § 777 Nr 3
RVO auch auf die Regelung in §
124 Nr 2
SGB VII anwendbar ist (vgl insofern zusammenfassend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2014 - L 1 U 5465/13 - in juris Rn 35 mwN) kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.
Der Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Die Statthaftigkeit der Klage ergibt sich insofern aus §
75 Abs
5 SGG, wonach ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Die Vorschrift erlaubt es aus prozessökonomischen
Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Versicherungsträger zu verurteilen (vgl LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 22.09.2014 - L 1 U 5465/13 - in juris Rn 27 mwN).
Die Beigeladene hat die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aber zu Recht abgelehnt. Der Bescheid vom 08.10.2018 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2020 ist rechtmäßig.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß §
136 Abs
3 SGG, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG 13. Aufl. 2020, §
136 Rn 7d mwN), auf den angefochtenen Bescheid Bezug und sieht auch insofern im Wesentlichen von der weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Die Begründung der Klage rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus
der Formulierung des Schreibens vom 23.08.2017 nicht die Aufnahme des Versicherten in die Unfallversicherung der Beigeladenen.
Vielmehr richtete sich das Schreiben - ebenso wie die Folgeschreiben - erkennbar an den Versicherten in seiner Eigenschaft
als Bauherren und nicht als Versicherten. Zweck des Schreibens war die Erlangung einer Bauherrenauskunft durch den Versicherten.
Die Annahme, die Beklagte habe den Versicherten in ihrer Funktion als Unfallversicherungsträger nur als gesetzlich Versicherten
begrüßen können, ist in diesem Zusammenhang abwegig. Auch aus dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Bauherren war
klar ersichtlich, dass die Beigeladen sich an den Versicherten in dessen Eigenschaft als Bauherren wandte.
Aus dem Vordruck zur Bauherrenauskunft, welcher dem Versicherten unstreitig zugegangen ist und den er am 11.07.2018 unterzeichnet
und damit zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft, dass Unfallversicherungsschutz des Bauherren nur
über den Abschluss einer freiwilligen Versicherung erlangt werden kann, die schriftlich beantragt werden muss. Der Hinweis
unter Ziffer 8. des Vordrucks zur Bauherrenauskunft ist unmissverständlich, bedarf zu seinem Verständnis keiner vertieften
Rechtskenntnisse und ist zur Überzeugung des Senats auch für einen durchschnittlichen Bauherren ohne weiteres verständlich.
Aus diesem Grunde kann in der Abgabe der Bauherrenauskunft auch kein Antrag auf Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung
hergeleitet werden.
Es trifft auch keinesfalls zu, dass sich der Hinweis an versteckter Stelle befand und drucktechnisch nicht hervorgehoben war.
Vielmehr findet sich dort die in Fettdruck gefertigte Überschrift "Versicherungsschutz für den Bauherrn, seinen Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartner und versicherte Personen bei Eigenbauarbeiten". Soweit der Versicherte diesen Hinweis nicht
zur Kenntnis genommen hat, kann hieraus eine Fürsorgepflichtverletzung der Beigeladenen nicht hergeleitet werden. Die Beigeladene
ist ihren Fürsorgepflichten nach og vielmehr in hinreichendem Umfange nachgekommen.
Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob dem Versicherten das "Merkblatt für Bauherren" übersandt worden ist, da aus Sicht
des Senats bereits die in dem Vordruck zur Bauherrenauskunft erteilten Hinweise ausreichend sind. Zudem wäre es dem Versicherten
- sollte er das "Merkblatt für Bauherren" entsprechend dem Vortrag der Klägerin nicht erhalten haben - zumutbar gewesen, bei
Hinweisen auf dieses Merkblatt in zwei Anschreiben das fehlende Merkblatt bei der Beigeladenen nachzufordern und sich so im
eigenen Interesse den notwendigen Kenntnisstand zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen gemäß §
160 Abs
2 SGG nicht erfüllt sind.