Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2017 - 11 KA 21/15
Kassenarztvergütung Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Fortbildung Keine pauschalierten Honorarkürzungen Aufrechnung Zweck der Fortbildungsnachweispflicht
1. Eine wirksame Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage voraus; das ist der Fall, wenn die in § 387 BGB normierten objektiven Tatbestandsmerkmale, nämlich Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Hauptforderung und Erfüllbarkeit der Gegenforderung gegeben sind.
2. Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist sonach, dass die Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklärt, durchsetzbar ist; der Forderungsinhaber muss die ihm gebührende Leistung fordern können; dies ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung voll wirksam, erzwingbar und fällig ist, zudem darf sie nicht einredebehaftet sein.
3. Die Fortbildungsnachweispflicht dient unzweifelhaft der Sicherung der Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung; der Gesetzgeber unterstellt, dass unterlassene Fortbildungen zu Leistungen mit "schlechterer Qualität" führen.
4. Die Leistung in "schlechterer Qualität" verstößt nicht gegen vertragsarztrechtliche Vorgaben, die "Schlechtleistung" hingegen sehr wohl.
5. In der Folge zutreffend nimmt die Gesetzesbegründung daher an, dass der sich seiner Fortbildungsverpflichtung entziehende Vertragsarzt während des laufenden Zulassungsentziehungsverfahrens in der Regel weiter vertragsärztlich tätig sein kann
Normenkette: ,
BGB § 387
Vorinstanzen: SG Münster 26.01.2015 S 2 KA 33/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.01.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 103.809,82 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen:


Entscheidungstext anzeigen: