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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2016 - 11 KA 22/16
Notwendige und einfache Beiladung Berechtigte Interessen Ermessenentscheidung
1. Voraussetzung für eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG ist, dass berechtigte Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden.
2. Zu den berechtigten Interessen gehören nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftlich, tatsächliche, kulturelle, soziale oder ideelle Interessen.
3. Die einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG steht jedoch im Ermessen des Gerichts, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
4. Im Fall der Beschwerde gegen die abgelehnte Beiladung hat das Beschwerdegericht eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen
Normenkette:
SGG § 75 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 14.04.2016 S 16 KA 2/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.2016 geändert. Die Beschwerdeführerin wird zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungstext anzeigen: