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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2015 - 11 KA 47/13
Berufung Angelegenheit des Vertragsarztrechts Verzugszinsen wegen verspäteten Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung in den Jahren 2009 und 2010 Zurückbehaltungsrecht der Krankenkasse Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Behandlungsfällen Entscheidung des SG in nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Besetzung
1. Der Umstand, dass das SG in nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Besetzung entschieden hat (hier Entscheidung der Kammer in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 2 SGG), berührt nicht die Zulässigkeit der Klage und führt im Übrigen auch als wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht zwingend zu einer Zurückverweisung. Diese käme überhaupt nur in Betracht, wenn aufgrund des Mangels, anders als vorliegend, eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 SGG).
2. § 295 Abs. 2 S. 1 SGB V bezieht sich ausschließlich auf die "Abrechnung der Vergütung" und nicht auf die in den Honorarverträgen vom 18.11.2008 und vom 02.11.2009 für das Jahr 2009 bzw. 2010 geregelten, hier streitigen Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung.
3. Aus den Honorarverträgen vom 18.11.2008 und vom 02.11.2009 ergibt sich keine Verpflichtung, im Zusammenhang mit der vorläufigen Rechnung i.S.d. § 6 Abs. 1 Honorarvertrag die Daten nach § 295 Abs. 2 S. 1 SGB V zu übermitteln.
Normenkette:
SGB V § 295 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 12 Abs. 3 S. 1
, , ,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2
,
SGG § 123
,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 27.02.2013 S 14 KA 72/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.02.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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