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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2016 - 8 R 853/16
Sozialversicherungsbeitragsforderung Zahlungsaufforderung Unzumutbare Härte
1. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für einen Antragstellen verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer unzumutbaren Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind.
2. Im Hinblick auf die mit einer Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein.
3. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit.
Normenkette:
SGB V § 28h Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 09.09.2016 S 26 R 1430/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9.9.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird in beiden Rechtzügen auf 19.554,09 Euro festgesetzt.

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