Eilverfahren
Streitwertfestsetzung
Wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens
Gründe
Die statthaften und im Übrigen zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Senat nimmt auf die als zutreffend erachteten
Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss Bezug (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), §
153 Abs.
2 SGG). Das SG hat die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Ferner hat es die dies konkretisierende
Rechtsprechung des Senats wiedergegeben und fallbezogen angewandt.
Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat der Vorsitzende des Senats die Beteiligten wie folgt angeschrieben:
"Angesichts des bisherigen Schriftwechsels erinnere ich vorsorglich daran, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren
handelt. Der in weiten Teilen umstrittene Sachverhalt wird insoweit nicht aufzuklären sein. Das bleibt dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten. Insoweit neige ich derzeit dazu, dem angefochtenen Beschluss des SG zu folgen (insbesondere S. 11 ff. des Umdrucks). Es besteht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 14.12.2016.
( ...)."
Hieran ist festzuhalten. Der maßgebende Sachverhalt ist umstritten und lässt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht
klären. Demzufolge tritt der Senat der abgewogenen Entscheidung des SG bei und weist die Beschwerden zurück.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Satz 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Hiernach bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache.
Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse
vom 26.03.2012 - L 11 KA 134/11 B -, 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. In dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren kann keine endgültige
Zuweisung des Anspruchs erfolgen. Das zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin war allein darauf gerichtet, zumindest
für die Dauer des Hauptsacheverfahrens über das umstrittene Honorar verfügen zu können. Das wirtschaftliche Interesse wird
mithin durch den Zeitfaktor "Länge des Verfahrens" und durch das Zinsinteresse bestimmt (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 27.06.2016
- L 11 KA 7/16 B ER -, 07.11.2011 - L 11 KA 110/11 B -, 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B -, 28.02.2011 - L 11 KA 63/10 B - und 31.08.2011 - L 11 KA 24/11 B ER -). Das Zinsinteresse ist darauf gerichtet, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Bei einer
geschätzten Dauer des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens von zwei Jahren ergibt sich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen
Kreditzinses von ca. 2,5 % ein Streitwert wie folgt: 2,5 % von 914.691,27 EUR (Honorarrückforderung) = 22.867,28 EUR x 2 =
45.734,56 EUR.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).