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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2016 - 11 KA 69/15
Erhöhung des Regelleistungsvolumens Anwendbarkeit der Härtefallregelung Anpassung nach Ermessen Ausnahmevorschrift
1. Gemäß § 6b HVM können auf Antrag nach Ermessen Anpassungen gewährt werden, soweit weitere Umstände vorliegen, die der Arzt nicht zu vertreten hat und die dazu führen, dass das nach den Bestimmungen des HVM berechnete RLV im Einzelfall zu einer nachweislichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Praxis und zu einem spezifischen Sicherstellungsbedarf führt.
2. Anspruchsvoraussetzungen sind hiernach zunächst "weitere, vom Arzt nicht zu vertretende Umstände"; das Adjektiv "weitere" grenzt ab zu den originären RLV-Berechnungsfaktoren.
3. § 6 HVM enthält bereits eine Ausnahmevorschrift, mithin § 6b HVM umso mehr eng zu interpretieren ist.
Normenkette:
HVM § 6b
,
HVM § 6
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 19.08.2015 S 2 KA 437/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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