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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2017 - 11 KA 72/15
Krankenversicherung Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnprothetischer Versorgung Schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten Genehmigung eines Heil- und Kostenplans
1. Inhaltliche Voraussetzung der Regresspflicht ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die z.B. darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt.
2. Zudem darf eine Nachbesserung nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein.
3. Die Entscheidung über die Genehmigung des von einem Vertragszahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplans erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten, der durch die Genehmigung einen Anspruch auf den Kassenanteil erhält.
4. Zwar erzeugt sie indirekt auch eine Bindung der Krankenkasse im Verhältnis zu dem Vertragszahnarzt: diese ergibt sich aber nicht aus einer Erstreckung der Bindungswirkung nach § 77 SGG, sondern wird von der Rechtsprechung als Selbstbindung des Versicherungsträgers gesehen, die es wegen des aus § 242 BGB folgenden Verbots des "venire contra factum proprium" ausschließt, dass sich die Krankenkasse auf Planungsfehler beruft, die bereits aus dem Heil- und Kostenplan zu ersehen sind; es geht dabei also letztlich um Vertrauensschutz; der Vertragszahnarzt darf darauf bauen, dass die Krankenkasse die genehmigte Planung als vertragsgerecht ansieht.
5. Das BSG hat zu dem Grundsatz, dass die im Heil- und Kostenplan genehmigten Planungsmaßnahmen späteren Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Schadensfeststellungen nicht mehr zugänglich sind, einschränkend klargestellt, dass dieser Ausschluss nur so weit reicht, wie Planungsfehler anhand des vorgelegten Plans bereits erkennbar waren.
Normenkette:
SGG § 77
,
BGB § 242
Vorinstanzen: SG Münster 21.09.2015 S 2 KA 6/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.09.2015 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Beschlusses vom 11.12.2013 verurteilt, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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